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Abandon
1. Allgemein:
Aufgabe
von
Rechte
n oder
Sache
n mit dem
Ziel
, sich dadurch bestimmter Pflichten zu entledigen.
2.
Gesellschaftsrecht
:
Aufgabe
des Vermögensanteils an einer
Gesellschaft
zur Befreiung von einer mit ihm
verbundene
n Pflicht gegenüber der
Gesellschaft
.
3. Seeversicherungsrecht: Preisgabe des versicherten Gegenstandes zur Erlangung des vollen Versicherungsanspruchs (Abandon des Versicherten) oder
Auszahlung
der
Versicherungssumme
im Schadensfall zur Abwendung weiterer
Inanspruchnahme
(Abandon des
Versicherer
s). (
Versicherung
)
Abandon bezeichnet die
Aufgabe
eines Gesellschaftsanteils durch den
Gesellschafter
, um von der
Verpflichtung
einer
Zahlung
befreit zu werden, beispielsweise von der
Nachschußpflicht
bei der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
gemäß § 27
GmbHG
und bei der ,
Partenreederei
gemäß § 501
HGB
.
bedeutet die
Aufgabe
eines Rechts oder einer
Sache
mit dem
Ziel
, sich von einer
Verpflichtung
zu befreien. Bei der Bergrechtlichen
Gewerkschaft
die
Aufgabe
des
Kuxe
s, um sich von der
Zubuße
zu befreien; bei der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
die
Aufgabe
des
Geschäftsanteils
, um sich von der Pflicht zum
Nachschuß
zu befreien. Weiterhin tritt der Abandon im
Börsenterminhandel
sowie im Seehandelsrecht auf.
Rechtsformen der Verkehrsbetriebe
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Mobbing
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