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Abandonrecht

Recht eines Gesellschafters einer GmbH, seinen Anteil zur Verfügung zu stellen, um einer Nachschußzahlung zu entgehen. Eine GmbH hat zwei Möglichkeiten der Eigenkapitalerhöhung. Sie kann entweder einen neuen Gesellschafter aufnehmen oder sie vereinbart eine Nachschußzahlung, die in der Satzung als beschränkte oder unbeschränkte Nachschußpflicht festgeschrieben sein muß. Ist eine unbeschränkte Nachschußpflicht vereinbart, kann ein Gesellschafter anstelle die Nachschußzahlung zu leisten, vom Abandonrecht Gebrauch machen, also seinen Anteil der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Diese muß den Anteil versteigern. Der Betrag, der die Zubuße übersteigt, steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu.

 

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