Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Abgaben, öffentliche

Öffentliche Abgaben sind geldliche Leistungen von natürlichen oder juristischen Personen an den Staat, mit denen dieser seine hoheitlichen und öffentlichen Aufgaben finanziert. Bei den öffentlichen Abgaben unterscheidet man Steuern, Beiträge, Gebühren und Sonderabgaben. Steuern sind dabei eine allgemeine Abgabe, für die der Staat keine besondere, konkrete Gegenleistung erbringt, sondern die auf der Basis allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden. Beiträge hingegen sind an bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand geknüpft; so werden zum Beispiel für die Erschließung von Bauland sogenannte Erschließungsbeiträge fällig. Gebühren wiederum sind Entgelte für öffentliche Leistungen, die von den natürlichen oder juristischen Personen in Anspruch genommen werden. Beispiele hierfür sind die Müllgebühren oder die Wassergebühren:

Die Kommune organisiert die Versorgung jedes Haushaltes und auch der Industrie oder des Gewerbes mit Wasser und entsorgt den Müll, dafür erhebt sie dann Gebühren.

Sonderabgaben dienen sowohl als Einnahme für den Staatshaushalt also auch zur Steuerung der Wirtschaft. Solche Sonderabgaben waren bzw. sind beispielsweise der Kohlepfennig oder die Fehlbelegungsabgabe.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Abgaben
Abgaben, soziale

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Webkatalog Intensitätsabweichung Raumsicherungsvertrag
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum