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Z
Abgaben, soziale
Die
Gewinn und Verlustrechnung
(
s
. § 157
Abs
. 1
AktG
1965) weist an direkten Personalaufwendungen u. a. die
Position
s
. A. auf. Unter diesen
Posten
fallen nur die
gesetzlich
en
s
. A., die die
Gesellschaft
zu tragen hat (
Arbeitgeberanteil
). Dazu gehören
z
.
B
.
Arbeitgeberanteil
e für
Krankenversicherung
,
Arbeitslosenversicherung
,
gesetzlich
es
Kindergeld
usw. Berichtigungen für die Vorjahre und
Rückstellungen
sind mitzuerfassen. Nicht ausgewiesen werden dürfen
Arbeitnehmeranteil
e, die die
Gesellschaft
lediglich einbehält und abführt.
Aufwendungen
aufgrund des
Tarifvertrag
es oder einer
Betriebsvereinbarung
sowie freiwillige
Beiträge
zu sozialen
Einrichtung
en dürfen hier nicht ausgewiesen werden, da sie keine A. i.
S
. von
gesetzlich
vorgeschriebenen
Leistungen
sind.
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Preisuntergrenze
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