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Abgaben, soziale

Die Gewinn und Verlustrechnung (s. § 157 Abs. 1 AktG 1965) weist an direkten Personalaufwendungen u. a. die Position s. A. auf. Unter diesen Posten fallen nur die gesetzlichen s. A., die die Gesellschaft zu tragen hat (Arbeitgeberanteil). Dazu gehören z. B. Arbeitgeberanteile für Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzliches Kindergeld usw. Berichtigungen für die Vorjahre und Rückstellungen sind mitzuerfassen. Nicht ausgewiesen werden dürfen Arbeitnehmeranteile, die die Gesellschaft lediglich einbehält und abführt. Aufwendungen aufgrund des Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung sowie freiwillige Beiträge zu sozialen Einrichtungen dürfen hier nicht ausgewiesen werden, da sie keine A. i. S. von gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen sind.

 

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