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Abgeltungssteuer
Steuer
, die direkt an der Einkunftsquelle erhoben wird und die in diesem Staat abgeltende Wirkung für alle
Steuerpflicht
en des
Steuerpflichtige
n hat. So wird z.B. für beschränkt
steuerpflichtige
Aufsichtsratsmitglieder einer inländischen
Kapitalgesellschaft
auf deren Tätigkeitsvergütung eine
Steuer
von 30% erhoben, die abgeltende Wirkung hat. D.h., daß diese Aufsichtsratsmitglieder keine
Chance
haben, sich die einbehaltene
Steuer
erstatten zu lassen, andererseits aber auch keinen weiteren
steuerlich
en
Verpflichtung
en im
Inland
unterliegen. Wesensmerkmal von Abgeltungssteuern ist, daß die erhobene
Steuer
im Erhebungsland definitiv wird. Ihr
Vorteil
liegt in der
Vereinfachung
des
Besteuerungsverfahren
s und in der maximal möglichen Reduzierung der
Mitwirkungspflichten
des die
Einkünfte
erzielenden
Steuerpflichtige
n.
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Abgeltungsteuer
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Foreign Exchange Netting
Alter, soziales
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