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Abgrenzung
Mit dem Begriff der Abgrenzung wird das Vorgehen beschrieben, um einerseits von den Einnahme- und Ausgabepositionen des Gruppierungsplanes zu den Positionen des Kosten- und Leistungsartenplanes zu gelangen, andererseits um innerhalb der KLR-Betrachtungsweise nur die betriebsbedingten, periodenrichtigen und normalen Kosten und Leistungen zu erhalten.
siehe auch:
>>> Kosten- und Leistungsrechnung
Begriff:
Abgrenzung ist die unter ökonomischen Gesichtspunkten richtige Zuordnung von Kosten und Leistungen bzw. Aufwand und Ertrag. Man unterscheidet zeitliche, sachliche und wertmäßige Abgrenzung.
a) Zeitliche Abgrenzung (Periodenabgrenzung):
Die Kosten sind verursachungsgerecht auf die Abrechnungsabschnitte (Monate, Quartale) zu verteilen.
Beispiel:
Bei Urlaubs- und Feiertagslöhnen, Beiträgen und Gebühren, Versicherungsprämien und Kostensteuern ist ein Zwölftel (Viertel) des Jahresbetrages in die monatliche (vierteljährliche) Abrechnung zu übernehmen.
b) Sachliche Abgrenzung (= Abgrenzung zwischen Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung):Kosten und Aufwendungen sowie Leistungen und Erträge decken sich im Regelfall nicht.
Beispiel:
(1) neutrale Aufwendungen (Aufwendungen ohne Kostencharakter)
- betriebsfremde Aufwendungen Spenden
- außerordentliche Aufwendungen Verkauf einer Maschine unter Buchwert
- periodenfremde Aufwendungen Steuernachzahlung
(2) Grundkosten = Zweckaufwand verarbeitete Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Löhne, Gehälter, Versicherungsbeiträge
(3) Kosten, denen Aufwendungen in anderer Höhe gegenüberstehen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorisches Wagnises.
(4) Zusatzkosten kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Miete
c) Wertmäßige Abgrenzung:
Sie ist bei unterschiedlichen Wertansätzen erforderlich, falls etwa der Materialverbrauch innerbetrieblich zu festen Verrechnungspreisen weitergegeben wird, die Tageswerte jedoch schwanken.
Beispiel:
Anwendung eines innerbetrieblichen Verrechnungspreises für selbsterzeugten Strom und wertmäßige Abgrenzung gegenüber den tatsächlichen Eigenstromkosten.
Literatur:
W. Kemmetmüller, Einführung in die Kostenrechnung.
1. Zeitliche Abgrenzung:
Jeder Verrechnungsfall muß im betrieblichen Rechnungswesen so eingeordnet werden, daß der Abschluß einer Periode den periodenbezogenen Erfolg ausweist, und zwar
a) in der Finanzbuchhaltung als Differenz von Ertrag und Aufwand (in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung) (Rechnungsabgrenzung) und
b) in der kurzfristigen Erfolgsrechnung als Differenz von bewertenden Leistungen und Kosten. Daher müssen die Verrechnungsfälle auf ihre periodenbezogenen Teile hin abgegrenzt werden, so daß die einen Kostenvergleich störenden Elemente eliminiert sind.
Technisch wird die zeitliche Abgrenzung in der Kostenrechnung z.B. mittels Aufwandsverteilungskarten vollzogen, deren Werte in die Kostenrechnung übernommen werden und im Betriebsabrechnungsbogen, der durch eine Abgrenzungsspalte erweitert wird, aufgeführt sind.
2. Sachliche Abgrenzung zwischen Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung.
Bei der Abgrenzung der betrieblichen Aufwendungen und Erträge (vgl. Aufwendungen und Ertrag) sind die neutralen Aufwendungen und Erträge aus der Kostenrechnung auszusondern. Diese beeinflussen lediglich den Unternehmenserfolg in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung, nicht den Betriebserfolg der kurzfristigen Erfolgsrechnung.
Man kann unterscheiden zwischen:
a) Kosten, die zugleich Aufwendungen darstellen (kostengleiche Aufwendungen oder Zweckaufwendungen oder Grundkosten).
b) Aufwendungen, die keine Kosten sind (neutrale Aufwendungen, die sich in außerordentliche, periodenfremde und betriebsfremde gliedern).
c) Kosten die keine Aufwendungen sind (Zusatzkosten).
Bei b) und c) können einmal wesensmäßige Unterschiede auftreten, wenn nämlich Kosten und Aufwendungen ihrer Natur nach verschiedene Sachverhalte decken (z.B. betriebsfremde und außergewöhnliche Aufwendungen; kalkulatorischer Unternehmerlohn), zum anderen verrechnungsmäßige Unterschiede, wenn ein Geschäftsvorfall sowohl in den Kosten als auch in den Aufwendungen zu erfassen ist, jedoch mit unterschiedlichem Wertansatz und/oder in unterschiedlichen Perioden (zeitraumfremd). Die neutralen Aufwendungen sind gegenüber der Kostenrechnung, die Zusatzkosten gegenüber der Finanzbuchhaltung abzugrenzen. Dieselbe Abgrenzung ist für neutrale und betriebliche Erträge durchzuführen (s. obenstehendes Schema).
Eine andere sachliche Abgrenzung geht von den Begriffen aus, wie sie in dem folgenden Schema aufgeführt und interpretiert sind:
Neutrale Aufwendungen werden nur in der Gewinn- und Verlustrechnung, nicht aber in der Kostenrechnung verrechnet. Kostengleiche Aufwendungen werden in gleicher Höhe sowohl in der G- u. V-Rechnung als auch in der Kostenrechnung verrechnet (aufwandsgleiche Kosten).
Anderkosten werden in der Kostenrechnung in anderer Höhe als in der G- und V-Rechnung verrechnet. Zusatzkosten werden nur in der Kostenrechnung verrechnet. Die Technik der sachlichen Abgrenzung erfolgt je nachdem, welcher Kontenrahmen der Organisation des Rechnungswesens zugrundeliegt. Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie (GKR):
Die Abgrenzung erfolgt innerhalb der Finanzbuchhaltung in der Kontenklasse 2.
In der Kontoklasse 4 sind alle Kosten erfaßt. In der Kontoklasse 2 werden die Abgrenzungsbeträge erfaßt und über das Abgrenzungssammelkonto der Klasse 9 auf das Gewinn- und Verlustkonto verrechnet. Die Kosten der Klasse 4 sind der Ausgangspunkt der Kosten- und Leistungsrechnung und werden schließlich über das Betriebsergebniskonto in Klasse 9 verrechnet. Industriekontenrahmen (IKR):
Die Abgrenzung erfolgt hier im Rechnungskreis II, also außerhalb der Finanzbuchhaltung (Rechnungskreis I). Für die Abgrenzungsrechnung sind in Klasse 9 die beiden Kontengruppen 90 (unternehmensbezogene Abgrenzung) und 91 (kostenrechnerische Korrekturen) vorgesehen. Die Abgrenzung erfolgt hier tabellarisch-statistisch. In 90 werden die neutralen Aufwendungen und neutralen Erträge erfaßt. In 91 werden dagegen die Anderskosten den sich in der Höhe unterscheidenden Aufwandsbeträgen gegenübergestellt (analoges gilt für Leistungen und Erträge).
Die gesamten Kosten werden in der Kontogruppe 92 erfaßt und hier den gesamten Leistungen gegenübergestellt. Das so statistisch-tabellarisch ermittelte Betriebsergebnis von 92 ergibt zusammen mit dem Abgrenzungsergebnis von 90 und 91 das Unternehmensergebnis des Rechnungskreises II.
In Rechnungskreis I (Finanzbuchhaltung) wird das Unternehmensergebnis im Gewinn- und Verlustkonto der Klasse 8 buchhalterisch ermittelt und in gleicher Höhe ausgewiesen (Abstimmung). Die Kostenrechnung selbst kann im Rechnungskreis II entweder statistisch-tabellarisch (BAB I und BAB II) oder buchhalterisch (mit Soll- und Haben-Buchungstechnik) erfolgen: im IKR die Kontengruppen 92 bis 99 (a Kontenrahmen).
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