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Abschlußprüfer

Siehe auch: Wirtschaftsprüfer

sind Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften im Sinne des § 1 WPO, die bei Unternehmen, die der Prüfungspflicht unterliegen, die handelsrechtliche Prüfung des Jahresabschlusses durchfuhren. Geprüft wird dabei die formelle Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, nicht aber die Richtigkeit der wirtschaftlichen Entscheidungen im Unternehmen. Im einzelnen bezieht sich die Prüfung auf Buchführung (ob Konten richtig geführt und Belege vorhanden), Bilanz (Richtigkeit der bilanzierten Bestandsmengen und Wertansätze), Gewinn- und Verlustrechnung (Vollständigkeit und korrekte Bezeichnung der Posten) und Geschäftsbericht (sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit).

Der Gesetzgeber hat für JahresabSchlüsse von Unternehmen bestimmter Rechtsformen, Geschäftszweige oder Größenordnungen eine Prüfung
durch einen Abschlußprüfer vorgesehen. Mittels der Jahresabschlußprüfung soll festgestellt werden, ob Buchführung, Jahresabschluß und H» Geschäftsbericht n bestimmten Fällen auch Geschäftsführung oder Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprechen. Dies schließt die Beurteilung mit ein, ob der Jahresabschluß im Rahmen der Bewertungsvorschriften einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens und Ertragslage der Gesellschaft gibt. Soweit nicht in Ausnahmefällen das Gesetz auch andere Organisationen zur Prüfung zugelassen hat (z. B. genossenschaftlicher Prüfungsverband, Prüfungsverbände von Wohnungs Unternehmen, Sparkassen), können Abschlußprüfer nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Durch seine hohe fachliche Qualifikation (WirtschaftsprüferExamen) und seine Bindung an Berufsrichtlinien (Richtlinien für die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer) gewährleistet der Wirtschaftsprüfer eine unabhängige und sachverständige Abschlußprüfung. Der Abschlußprüfer wird bei der Aktiengesellschaft von der Hauptversammlung gewählt, soweit nicht Sondervorschriften, wie z. B. bei Versicherungsgesellschaften oder Bausparkassen, Platz greifen. Der Vorstand hat aufgrund der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen (§ 163 Abs. 1 AktG 1965). Bei Unternehmen, die dem Publizitätsgesetz (PublG) unterliegen, wird der Abschlußprüfer von den Gesellschaftern gewählt, soweit nicht Satzung oder Gesellschaftsvertrag etwa s anderes vorsehen. Der Publizitätspflichtige Einzelkaufmann bestellt den Abschlußprüfer selbst (§ 6 Abs. 3 PublG). Konzernabschlußprüfer sind, wenn keine anderen Prüfer bestellt werden, der bzw. die Abschlußprüfer der Konzernobergesellschaft (§ 336 Abs. 1 AktG und § 14 Abs. 1 PublG).
Nach dem Regierungsentwurf nurWirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Es ist jedoch vorgesehen, daß vereidigteBuchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte bei Vorliegen bestimmter Zulassungsvoraussetzungendurch Ablegen einer gegenüber demnormalen Wirtschaftsprüfer-Examen erleichterten Übergangsprüfung Wirtschaftsprüfer werden können. Der Regierungsentwurf bestimmt weiter Wahl, Bestellung und Kündigung des Abschlußprüfers auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für bestimmte Personenhandelsgesellschaften. Die Tätigkeiten und Funktionen, die einen Wirtschaftsprüfer von der Durchführung einer Abschlußprüfung ausschließen, sind in dem Regierungsentwurf zum HGB ebenso wie Vorschriften über Prüfungsgegenstand, umfang und ergebnis rechtsformunabhängig für alle Gesellschaften gemeinsam geregelt.

 

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