Abgabe zur Sicherung der Binnenpreise eines Landes oder einer Ländergemeinschaft gegenüber den Weltmarktpreisen. Um einen angestrebten Mindestpreis (auch Richtpreis, Referenzpreis oder Orientierungspreis) durchzusetzen, wird zum Beispiel in der EG-Agrarmarktordnung (Marktordnung) als Differenz zwischen dem politisch festgelegten Binnenpreis (hier auch Schwellenpreis oder Einstandspreis) und dem günstigsten Angebotspreis aus Drittländern (Weltmarktpreis) ein Abschöpfungssatz als Aufschlag festgelegt, der folglich mit den sich ändernden Weltmarktpreisen schwankt. Einfuhrabschöpfungen werden erhoben, wenn der Schwellenpreis über dem Weltmarktpreis liegt. Um in dieser Situation die Exportfähigkeit von inländischen Anbietern herzustellen, können auch Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Ausfuhrabschöpfungen können dagegen zur Verhinderung von unerwünschten Exporten erhoben werden, wenn die Weltmarktpreise über die Binnenpreise steigen. Abschöpfungen ermöglichen demnach eine Stabilisierung der Preise innerhalb einer Marktordnung bei schwankenden Weltmarktpreisen. Sie lassen sich allgemein als systemvariable Zölle charakterisieren, die Schutz- und Lenkungswirkungen haben. Die jeweils geltenden Abschöpfungssätze ergeben sich aus EG-Verordnungen. Einnahmen aus Agrarabschöpfungen fließen in den EU-Haushalt.