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Abschreibung

Geldbetrag zur Erfassung der Leistungs- und Wertminderung eines Wirtschaftsguts infolge von Benutzung, Verbrauch oder Alterung. In der (planmäßigen) Abschreibung kommt zum Ausdruck, dass der Nutzungswert eines Wirtschaftsgutes nur in Teilen entsprechend seiner Nutzungsdauer in ein Erzeugnis eingeht. Die außerplanmäßige Abschreibung ist erforderlich, wenn die Wertminderung eines Wirtschaftsgutes durch unvorhergesehene Ereignisse (z. B. Unfallschäden) über die planmäßige Abschreibung hinausgeht.
Abschreibungsursachen sind neben dem gewöhnlichen Verschleiß (Gebrauchs- und Ruheverschleiß) der außergewöhnliche Verschleiß (Katastrophenverschleiß), der zeitliche Ablauf befristeter Rechte (Patente), der technische Fortschritt sowie Marktpreisschwankungen. In der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erscheint die Abschreibung als gewinnmindernder Aufwand, um zu gewährleisten, dass ein Teil der Erlöse nicht als Gewinn ausgeschüttet, sondern für Ersatzinvestitionen
bereitgehalten wird.
Mit Hilfe verschiedener Abschreibungsverfahren soll die Abschreibungssumme, d.h. die in der Bilanz ausgewiesenen Anschaffungs-/Herstellkosten abzüglich Restwert, möglichst exakt der Wertminderung entsprechend auf die einzelnen Perioden der Nutzungsdauer verteilt werden.

Abschreibung ist die Verteilung einer einmaligen Ausgabe (Anschaffungs- oder Herstellkosten) für langfristig nutzbare Wirtschaftsgüter auf eine Anzahl von Jahren.

Der Gedanke der Abschreibung entstammt dem Prinzip, den wertmäßigen Verbrauch von Vermögensgegenständen periodengerecht zu erfassen. Den Erträgen einer Periode sollen dadurch die äquivalenten Aufwendungen gegenübergestellt werden (auch matching principle genannt).

Bezogen auf ein Wirtschaftsgut soll durch die Abschreibungen ein gleichmässiger Kostenverbrauch, am besten entsprechend den entstehenden Erträgen aus dem Wirtschaftsgut angesetzt werden.

Zweck dieser kalkulatorische Kosten bei Produktionsgütern ist die Substanzerhaltung: Das innewohnende Leistungspotenzial einer Anlage, ausgedrückt in Geldeinheiten, soll über die Nutzungsdauer erhalten bleiben, damit nach Ablauf der Nutzungsdauer (trotz Inflation) ein gleichwertiges Anlagegut als Ersatz beschafft werden kann. Dies führt oft zu einem höheren Abschreibungsbedarf, als steuerlich anerkannt.

Buchungstechnisch wird ein Vermögensgegenstand im Anlagevermögen zu Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten erfasst. Ab diesem Zeitpunkt werden die Abschreibungen bzw. Aufwendungen für Abnutzung (Afa), wie sie im Steuerrecht bezeichnet werden, als Kosten erfolgswirksam periodisch erfasst.

Die Höhe des wertmäßigen Verbrauchs sollte sich nach der Abnutzung der tatsächlichen Inanspruchnahme richten. Da dieser meist nicht zuverlässig und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten festzustellen ist, werden meist vereinfachende Abschreibungsregeln verwendet.

Es besteht ein Wahlrecht für die Abschreibungsmethode - linear (jährlich gleicher Betrag) oder geometrisch degressiv (jährlich gleicher Prozentsatz) mit Übergang zur linearen Methode wenn der Betrag der degressiven Abschreibung unter dem der linearen liegt. Eine Abschreibung mit progressiv ansteigenden Prozentsätzen ist nicht zulässig.
Steuerrechtlich ist darüberhinaus die arithmetisch degressive Abschreibung zulässig.

Für Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2003 gilt nicht mehr die Vereinfachungsregel, dass bei unterjähriger Anschaffung im ersten Halbjahr die volle Jahresabschreibung und bei Anschaffung im zweiten Halbjahr die halbe Jahresabschreibung gebucht werden darf, sondern es ist ab dann pro rata temporis, d.h. monatsgenau in x/12 abzuschreiben.

Für Software z.B. galt bisher immer nur die pro rata temporis Methode.


Geringwertige Wirtschaftsgüter:

Grundgedanke ist, bei geringwertigen Vermögensgegenständen den Anschaffungswert gleich im Anschaffungsjahr zu 100% erfolgswirksam zu erfassen. Hintergrund ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

Die Grenzen für die Geringwertigkeit sind nach Steuerrecht und Handelsrecht unterschiedlich.
Steuerlich festgesetzt sind max. 400 Euro (Stand: 2003)
Handelsrechtlich gilt lt. Beckschem Kommentar eine Bandbreite um die 800-900 Euro.

Entscheidend für die Höhe der Abschreibungsbeträge sind neben der Abschreibungsmethode die Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände.

Da so die Abschreibungshöhe gesteuert werden kann, und damit auf die Ergebnisgestaltung Einfluss genommen werden kann, sind die steuerlich zulässigen Nutzungsdauern festgesetzt und in den Afa-Tabellen einsehbar.
Handelsrechtlich ist jedoch auch eine schnellere Abschreibung zulässig, falls das dem tatsächlichen Wertverbrauch entspricht.

Arten:
Man kennt Abschreibung in drei unterschiedlichen Erfolgsrechnungen:

(1) in der Gewinn- und Verlustrechnung als buchhalterische Abschreibung; sie sind Aufwand und mindern den Jahresüberschuß;

(2) in der Kostenrechnung (interne Erfolgsrechnung) als kalkulatorische Abschreibung; sie haben Kostencharakter und mindern den Betriebserfolg;

(3) in der steuerlichen Erfolgsrechnung als steuerliche Abschreibung(dort AfA = Absetzung für Abnutzung genannt); sie sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten und mindern die Steuerbemessungsgrundlage.

Methoden:
Bei der praktischen Bemessung der Abschreibung unterscheidet man folgende Methoden:

(1) Lineare Abschreibung:
Sie verteilt die Anschaffungs- oder Herstellkosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer, indem sie die Anschaffungs- oder Herstellkosten durch die Zahl der Nutzungsjahre teilt.

(2) Geometrisch-degressive Abschreibung:
Sie ermittelt den jährlichen Abschreibungsbetrag als festen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert.

(3) Arithmetisch-degressive Abschreibung (auch digitale Abschreibung genannt):
Sie ermittelt den jährlichen Abschreibungsbetrag, indem sie die Anschaffungs- oder Herstellkosten durch die Summe der einzelnen Nutzungsjahre dividiert; bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren also durch 4 + 3 + 2 + 1 = 10, das erste Nutzungsjahr belastet sie mit 4/10, das vierte und letzte mit 1/10 des abzuschreibenden Betrages.

(4) Progressive Abschreibung:
Sie belastet die ersten Nutzungsjahre nur wenig, die folgenden entsprechend stärker, indem sie die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr steigen läßt. Progressive Abschreibungen sind in der Praxis nahezu bedeutungslos, da steuerrechtlich stets und handelsrechtlich meist unzulässig. Kostenrechnerisch sind sie denkbar bei einer Anlage, deren Kapazität anfänglich nicht voll ausgelastet ist, wenn die Nutzung allmählich gesteigert wird (z. B. Obst- und Kaffeeplantagen, Verkehrs- und Versorgungsbetriebe).

(5) Neben der Abschreibung nach Kalenderzeit kennt man auch die
Leistungsabschreibung.

Hierbei wird die tatsächliche Nutzungsdauer einer Maschine berücksichtigt.

Beispiel:
Eine Maschine zu 6.000? Anschaffungskosten hat eine Gesamtleistung (Lebensdauer) von 8.000 Stunden; Im Jahr 2005 wurde sie 200 Stunden genutzt.

Abschreibungsbetrag = 200h/8000h * 6.000? = 150?

Ursachen:
Abschreibungsursachen sind Gebrauchsverschleiß und Zeitverschleiß.

(1) Gebrauchsverschleiß ist auf die Nutzung der Betriebsmittel zurückzuführen und den variablen Kosten zuzurechnen; er steigt mit steigender Beschäftigung(Nutzung) und sinkt mit sinkender Beschäftigung.

(2) Zeitverschleiß entsteht unabhängig von der Betriebsmittelnutzung und gehört zu den Fixkosten. Er ist unabhängig von der Ausbringungsmenge und läßt sich auf technische Überalterung, Lizenzablauf, Korrosion und Nachfrageverschiebungen zurückführen.

Kostenrechnerisch: Mit den Abschreibungen werden in der Kostenrechnung die Kosten der Nutzung von langfristig nutzbaren Betriebsmitteln verrechnet. Die Kosten der Nutzung treten auf durch die Minderung des Eignungswertes der Betriebsmittel (vgl. kalkulatorische Abschreibungen).

Buchhalterisch: Abschreibungen entsprechen den Aufwendungen, die in einer Abrechnungsperiode für die Wertminderung materieller und immaterieller Gegenstände des Anlagevermögens zu verrechnen sind. Verteilung der Abschreibungen mittels Abschreibungsmethoden.

Abschreibungen sind gemäß den allgemeinen Vorschriften des § 253 HGB, die für alle Unternehmungen gelten, sowohl bei den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens als auch bei den Gegenständen des Umlaufvermögens vorzunehmen. Bei den Abschreibungen des Anlagevermögens, die einer zeitlich begrenzten Nutzung unterliegen, sind gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB planmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB muß der Plan diese Abschreibungen auf die Zeit verteilen, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzung zeitlich begrenzt ist, können nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB auch außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen; bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung müssen sie vorgenommen werden. § 253 Abs. 3 HGB regelt die Abschreibungen für das Umlaufvermögen. Gemäß § 253 Abs. 4 HGB sind Abschreibungen außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Bewertung zulässig. Nach § 253 Abs. 5 HGB darf ein niedrigerer Wertansatz beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (vorübergehende Wertminderung).

Diese allgemeinen Vorschriften, die für alle Unternehmungen gelten, werden für Kapitalgesellschaften eingeschränkt durch 1. die Einführung einer Bewertungsuntergrenze, 2. die Beschränkung außerplanmäßiger Abschreibungen und 3. durch das 4 Wertaufholungsgebot des § 280 HGB, der Zuschreibungen vorschreibt.

Gemäß § 254 HGB können Abschreibungen auch dann vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlauf vermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht ( umgekehrtes Maß geblichkeitsprinzip). Das gilt entsprechend § 279 Abs. 2 HGB auch für die Kapitalgesellschaften. Abschreibungen nach § 254 HGB dürfen danach insoweit vorgenommen werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß sie sich aus der Bilanz ergeben.

dient dem Zweck, die Anschaffungs oder Herstellungskosten von Anlagegegenständen im Rechnungswesen der Unternehmung auf die Perioden ihrer voraussichtlichen betrieblichen Nutzung zu verteilen. Die Abschreibungsfähigkeit bezieht sich damit i. d. R. nur auf abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, jedoch sind je nach den Umständen auch außerordentliche A. (A. arten, A. plan) möglich. Es ist weiter zu unterscheiden, ob die A. in der Bilanz oder in der Kostenrechnung durchgeführt werden; im ersten Fall spricht man von Bilanz bzw. pagatorischen (pagatorische Bilanzauffassung von Kosiol) A., im zweiten Fall von kalkulatorischen A. Zu unterscheiden sind ferner BilanzA., die als direkte oder indirekte A. durchgeführt werden. Die ersteren werden unmittelbar auf dem Konto des abzuschreibenden Anlagegegenstands als Abgang erfaßt, die letzteren durch Wertberichtigung, die auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen ist (Abschreibung, direkte). Für die Verteilung der A. summe auf den A. Zeitraum sind bei ordentlichen A. vor allem die A. ursachen maßgebend. Ihnen entsprechend, wird für jeden abnutzbaren Anlagegegenstand gemäß § 154 Abs. 1 AktG 1965 ein Abschreibungsplan aufgestellt, der unter Zuhilfenahme bestimmter A. methoden die vorgesehene Verteilung der Anschaffungs bzw. Herstellungskosten festlegt. Den Anteil der Anschaffungs bzw. Herstellungskosten, der nach dem Abschreibungsplan auf ein Jahr entfällt, oder den entsprechenden Anteil einer kalkulierten A. bezeichnet man als A. quote. Ihre Bemessung kann entweder leistungs oder zeitabhängig erfolgen. Abgeschrieben werden müssen auch Forderungen, die uneinbringlich sind oder deren Wert zweifelhaft ist (Dubiose); die ersteren voll, die letzteren bis auf ihren wahrscheinlichen Wert. Für größere Forderungsbestände wird mit Hilfe einer Pauschalwertberichtigung (A., direkte) eine Sammelbewertung durchgeführt, um damit der möglichen Existenz zweifelhafter Forderungen Rechnung zu tragen.

 

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