Abschreibung

im Handelsrecht planmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer.- Im Steuerrecht Oberbegriff für Absetzung für Abnutzung (AfA), Absetzung für Substanzverringerung (AfS), Sonderabschreibung, Teilwertabschreibung.

1) Handels- und steuerrechtlich bedeutsamer Vorgang mit Ausbuchung von Teilbeträgen des bilanzmässigen Buchwertes eines Wirtschaftsgutes. Durch A. sollen Wertminderungen infolge Nutzung und Veralterung berücksichtigt werden (z.B. bei Gebäuden, Maschinen usw.). Man unterscheidet:a) lineare A. mit gleichbleibenden Sätzen, z.B. in 10 Nutzungsjahren je ein Zehntel der abzuschreibenden Summe; b) degressive A. mit fallenden A.squoten (z. B. im ersten Nutzungsjahr fünf Zehntel, im zweiten vier Zehntel usw.); c) progressive A. mit steigenden Sätzen; Sonder A. nach Inanspruchnahme. In der Gewinn- und Verlustrechnung erscheint die A. als Aufwand, steuerrechtlich ist die Absetzung für Abnutzung bedeutsam. a. Stille Reserven. - 2) Grundbuchrechtlich: Soll ein Grundstücksteil mit einem Rechte belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen, § 7 Abs. 1 GrundbuchO.

ist die Herabsetzung des Buchwerts eines Vermögensgegenstands in der Bilanz entsprechend dessen (durchschnittlichem) Wertverlust (im Laufe der Zeit) (§ 253 HGB). Die planmäßige A. wird so bemessen, dass die Güter am Ende ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer ganz abgeschrieben sind d. h. in der Bilanz nicht mehr als Wert (auf der Aktivseite) erscheinen. Sie erfolgt meist linear (z.B. 5 Jahre lang jährlich gleichbleibend 20%) oder degressiv (von Jahr zu Jahr fallende Prozentsätze) und entweder auf der Aktivseite oder auf der Passivseite (Wertberichtigung) der Bilanz. Das Steuerrecht verwendet A. vor allem für die Absetzung für Abnutzung (Teilung der Anschaffungskosten und Herstellungskosten durch die Zahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer). Im Sachenrecht bedeutet daneben A. eines Grundstücksteils die Verselbständigung eines Grundstückteils auf einem neuen Grundbuchblatt. Lit.: Oestreicher, A., Steuerliche Abschreibung, 2002; Kalbfell, U., Ertragswertbasierte Abschreibungen, 2003

Der aus dem Rechnungswesen stammende Begriff der A. betrifft den Wertansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz (Bilanz). Dort sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um bestimmte A. anzusetzen. Bei Gegenständen des Anlagevermögens ist jedenfalls die planmäßige A. zu berücksichtigen. Bei dieser werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer verteilt und der so ermittelte Betrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen (§ 253 II HGB). Außerplanmäßige A. sind vorzunehmen bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, um diese mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen (§ 253 III HGB). Beim Anlagevermögen (bei Kapitalgesellschaften nur bei Finanzanlagen) gilt das gemilderte Niederstwertprinzip: Bei voraussichtlich nur vorübergehender Wertminderung kann der bisherige Wert beibehalten werden (Beibehaltungs- oder Abschreibungswahlrecht). Beim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip: Der niedrigere Wert muss angesetzt werden, auch wenn die Wertminderung voraussichtlich nur vorübergehend ist, z. B. vorübergehender Kursrückgang bei Aktien im Umlaufvermögen.

In der Steuerbilanz entspricht die Absetzung für Abnutzung (AfA) der planmäßigen A. und die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) und die Teilwertabschreibung der außerplanmäßigen A. Im Gegensatz zur Handelsbilanz kann in der Steuerbilanz nur bei voraussichtlich andauernden Wertminderungen der niedrigere Wert angesetzt werden. Entfällt die Wertminderung, so besteht kein Beibehaltungsrecht, sondern ein Wertaufholungsgebot (Teilwertabschreibung).




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