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Absetzung für Abnutzung

AfA sind die den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Abschreibungen, die den Werteverzehr infolge Verschleiß oder technischen Fortschritts erfassen. Neben der linearen Abschreibung und der AfA nach Maßgabe der Leistung ist steuerrechtlich auch die degressive AfA zulässig. Bei der letzteren sind folgende Obergrenzen zu beachten: maximal 30% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, aber nicht mehr als das Dreifache der linearen AfA.

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist der steuerrechtliche Begriff für die Abschreibung.

(engl. tax depreciation, tax writeoff) Absetzung für Abnutzung, abgekürzt AfA, ist der vom Steuerrecht im § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) verwendete Begriff für Abschreibungen auf abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die Anschaffungs und Herstellungskosten werden gezielt auf den Zeitraum
der Nutzung verteilt. Es handelt sich um das Äquivalent zu den planmäßigen Abschreibungen des Handelsrechts. Geringwertige Wirtschaftsgüter, das sind Vermögensgegenstände, deren Anschaffungswert 50 € nicht unter bzw. 410 € nicht überschreitet, dürfen als Ausnahmeregelung noch im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden (so genannte Sofortabschreibung laut § 6 Abs. 2 EStG). Den außerplanmäßigen Abschreibungen des Handelsrechts auf Anlagegüter entsprechen im Steuerrecht die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) sowie erhöhte Absetzungen und 4 Sonderabschreibungen. Das Handelsrecht erlaubt die Übernahme steuerrechtlicher Abschreibungen in die handelsrechtliche Rechnungslegung (§ 254 und § 279 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB]).

 

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