Abstimmung

Mittel der Willensentscheidung im demokratischen Verfassungssystem. Ermittlung der Stellungnahme der Gesamtheit von Personen (z.B. Volk, Parlament, Regierung, Gemeindevertretungen, Kollegialgerichte, Mitgliederversammlungen von Parteien und Vereinen). Es entscheidet jeweils die erforderliche Mehrheit. A. kann offen (auch namentlich) oder geheim sein, im Parlament bei Unklarheit Hammelsprung. - Eine Sonderform der A. ist die Wahl.

sie kann in den verschiedensten Formen vor sich gehen, z. B. durch Zuruf (Akklamation), Handzeichen, Aufstehen oder Sitzenbleiben, offene Stimmzettel, verdeckte Stimmzettel (sog. geheime A.) Hammelsprung. Welche Form im Einzelfall anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem Gesetz, der Satzung (autonome Satzung) oder der Geschäftsordnung der betreffenden Versammlung. Regelmässig ist ein Antrag angenommen, wenn die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten (1 Person mehr als die Hälfte) sich positiv äussert (sog. einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen (leere Stimmzettel) wirken sich dann wie Nein-Stimmen aus (vgl. z. B. § 32 BGB). Beispiel: Erschienen sind 50 Stimmberechtigte; 25 enthalten sich der Stimme, 25 stimmen für den Antrag. Der Antrag ist abgelehnt, da die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten = 26 nicht erreicht ist. Anders liegt der Fall, wenn nach der Satzung oder der Geschäftsordnung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; dann bleiben die Stimmenthaltungen ausser Betracht. Beispiel: Erschienen sind 50 Stimmberechtigte; 45 enthalten sich der Stimme, 3 stimmen mit Ja, 2 mit Nein; der Antrag ist angenommen. Mitunter schreibt Gesetz oder Satzung vor, dass zur Beschlussfassung eine bestimmte grössere Mehrheit erforderlich ist (sog. qualifizierte Mehrheit). So kann z. B. eine Mehrheit von dreiviertel oder vier achtel der erschienenen Stimmberechtigten vorgeschrieben sein oder es kann die Mehrheit aller Stimmberechtigten, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, erforderlich sein (sog. absolute Mehrheit). Manche Satzungen lassen es für Vorstandswahlen und ähnliche Wahlen genügen, dass gewählt ist, wer im Verhältnis zu den anderen Kandidaten die meisten Stimmen bekommt (sog. relative Mehrheit). Beispiel: 60 abgegebene Stimmen; A erhält 25, B 24 und Cll Stimmen. Keiner hat die einfache Mehrheit erreicht, aber A die relative Mehrheit.

ist die Willensbildung einer Personenmehrheit durch Abgabe der Stimmen der Beteiligten. Die A. kann mündlich oder schriftlich sein, offen oder geheim, namentlich oder nicht namentlich. Das jeweils anzuwendende Verfahren ist im Einzelnen beispielsweise in der Verfassung, in Gesetzen (z.B. §§ 192ff. GVG), Geschäftsordnungen (z.B. Geschäftsordnung des Bundestags) oder Satzungen geregelt. Es entscheidet grundsätzlich die jeweilige erforderliche Mehrheit (z.B. qualifizierte Mehrheit, absolute Mehrheit, relative Mehrheit). Unter bestimmten Voraussetzungen kann namentliche A. verlangt werden. Stimmengleichheit bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Antrags. Quorum Lit.: Meyer, H., Abstimmungskonflikt im Bundesstaat, 2003

1.
in Vertretungskörperschaften: Das Verfahren der A. in den Parlamenten ist z. T. in den Verfassungen, z. T. in den Geschäftsordnungen geregelt. Meist wird durch Handzeichen abgestimmt. Ergibt sich auch dabei keine Klarheit, wird der sog. Hammelsprung vorgenommen. In bestimmten Fällen findet schriftliche A. statt (durch Stimmkarten, anonym oder namentlich). Auch elektronische Stimmabgabe ist z. T. vorgesehen (z. B. im Europäischen Parlament). Im Bundestag findet namentliche A. statt, wenn eine Fraktion oder anwesende 5 v. H. der Mitglieder sie verlangen (§§ 52, 53 GO BT). I. d. R. entscheidet die einfache - sog. relative - Mehrheit, d. h. die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zu werten sind; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Verfassungen schreiben jedoch für bestimmte Fälle eine qualifizierte Mehrheit vor. Diese kann z. B. in der „Mehrheit der Mitglieder des Parlaments“ bestehen; dann ist zur Annahme eines Antrags erforderlich, dass die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt, unabhängig davon, wieviele anwesend sind oder sich der Stimme enthalten. Einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder (also der gesetzlichen Mitgliederzahl) bedarf es z. B. bei Änderungen des GG (Art. 79 II GG; Verfassungsänderung). Besonderheiten gelten für die A. im Bundesrat (Bundesrat, 2). Nach § 91 VwVfG werden in Ausschüssen, Beiräten u. a. kollegialen Einrichtungen Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Pairing nennt man eine Vereinbarung zwischen Fraktionen eines Parlaments (oder sonstigen Vertretungskörperschaft), wonach eine Fraktion bei einer A. die Abwesenheit eines Mitglieds der anderen Fraktion nicht zu ihren Gunsten ausnutzen wird.

2.
bei gerichtlichen Entscheidungen: Nach §§ 192 ff. GVG leitet der Vorsitzende Richter des Gerichts die Beratung und sammelt die Stimmen. Kein Richter darf die A. über eine Frage deshalb verweigern, weil er bei der A. über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Im Strafverfahren ist zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage, die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung betrifft, eine 2/3 -Mehrheit der Stimmen erforderlich (§ 263 StPO); über die Strafaussetzung zur Bewährung wird mit einfacher Mehrheit entschieden (§ 196 I GVG). Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die Schöffen stimmen vor den Berufsrichtern. Der Vorsitzende stimmt immer zuletzt. Die Stimmen aller Richter haben gleiches Gewicht (Ausnahme bei dem mit vier Richtern besetzten erweiterten Schöffengericht, wo bei Entscheidungen, die mit einfacher Mehrheit zu treffen sind, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt).

3.
Volksabstimmung.




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