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Accrual principle
Das Accrual principle besagt, dass Ein- und Auszahlungen nicht zum Zeitpunkt ihres Zu- oder Abflusses erfolgswirksam erfasst (also nicht ereignisorientiert) werden, sondern den Perioden zugeordnet, denen sie wirtschaftlich zuzuordnen sind (IAS 1.25).
Oder anders gesagt: Kosten sind der Periode zuzuordnen, in der auch die Erträge erwachsen.
Dieser Grundsatz der Periodenzuordnung - wann es angewachsen ist - gilt nach US-GAAP sowie nach IAS.
Ferner müssten nach dem matching principle Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit entsprechenden Erträgen stehen, in der Periode erfolgswirksam berücksichtigt werden, in der die Erträge erfasst werden.
Nach dem Grundsatz der Periodenabgrenzung („accrual principle“) sind Ein- und Auszahlungen nicht zum Zeitpunkt ihres Zu- oder Abflusses erfolgswirksam zu verrechnen, sondern werden den Perioden zugeordnet, zu denen sie wirtschaftlich gehören (F. 22; IAS 1.4 (c)). Dieser Grundsatz ist als allgemeines Abgrenzungskonzept zu sehen. Er umfasst das Realisationsprinzip („realization principle“), den Grundsatz der sachlichen Abgrenzung („matching principle“) und das Prinzip der zeitlichen Abgrenzung („deferral principle“). Nach der sachlichen Abgrenzung sind Aufwendungen in der Periode zu verrechnen, in der die unmittelbar zugehörigen Erträge vereinnahmt wurden. Das Prinzip der zeitlichen Abgrenzung entspricht inhaltlich weitgehend dem der zeitlichen Abgrenzung nach HGB.
siehe auch: Istdaten, Istleistungen, Istkosten
Nach dem Grundsatz der Periodenabgrenzung („accrual principle“) sind Ein- und Auszahlungen nicht zum Zeitpunkt ihres Zu- oder Abflusses erfolgswirksam zu verrechnen, sondern werden den Perioden zugeordnet, zu denen sie wirtschaftlich gehören (F. 22; IAS 1.4 (c)). Dieser Grundsatz ist als allgemeines Abgrenzungskonzept zu sehen. Er umfasst das Realisationsprinzip („realization principle“), den Grundsatz der sachlichen Abgrenzung („matching principle“) und das Prinzip der zeitlichen Abgrenzung („deferral principle“). Nach der sachlichen Abgrenzung sind Aufwendungen in der Periode zu verrechnen, in der die unmittelbar zugehörigen Erträge vereinnahmt wurden. Das Prinzip der zeitlichen Abgrenzung entspricht inhaltlich weitgehend dem der zeitlichen Abgrenzung nach HGB.
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