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Akkreditivauftrag

der an ein Kreditinstitut gerichtete Auftrag zur Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs. Aufgrund der Vereinbarung im Kaufvertrag, Lieferungsvertrag o. Ä. (Grundgeschäft) über die Stellung eines Dokumentenakkreditivs erteilt der Käufer bzw. Besteller einen Akkreditivauftrag an ein Kreditinstitut. Er hat vollständig und genau zu sein (Art. 5 ERA). Der Auftrag enthält bestimmte Angaben und bestimmte Weisungen für die Akkreditiveröffnung: Benennung des Begünstigten und (i. d. R.) seiner Bankverbindung, Angaben über Art, Beschaffenheit und Menge der Ware (vgl. Art. 4 ERA), Angabe der Akkreditivsumme (Einzelpreise x Menge plus Nebenkosten), Bezeichnung der geforderten Dokumente (Art. 20, 21 ERA), Angaben über den Transport der Ware (Abladeort, Transportweg, Bestimmungsort, Teilverladungen [Art. 40 a ERA]), Fristen (1. Laufzeit des Akkreditivs, Gültigkeit
des Akkreditivs = Verfalldatum für die Vorlage der Dokumente [Art. 42 a ERA], 2. Verladefrist für die Ware, 3. Vorlegungsfrist [Präsentationsfrist] für die Dokumente [Art. 43 a]), Angaben über die Einschaltung einer Zweitbank als avisierende Bank, Zahlstelle, Zahlbarstellung, Ort der Benutzbarkeit bzw. bestätigende Bank, Angaben über die Art der Benutzbarkeit (Sichtzahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung [Art. 10 a ERA]), Angaben über die Übermittlungswege für die Akkreditiveröffnung und für die Dokumente.

 

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