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Aktieneinziehung

eines der möglichen Verfahren zur Herabsetzung des Grundkapitals durch die Vernichtung von Aktienrechten. Bei der Aktieneinziehung wird zwischen zwei möglichen Verfahren unterschieden:

(1) Verfahren der ordentlichen Kapitalherabsetzung mit Hilfe der Aktieneinziehung gem. § 237 (2) AktG. Die Aktieneinziehung kann in Rahmen der ordentlichen Kapitalherabsetzung gem. § 237 (1) AktG entweder zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft erfolgen. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war.

(2) Vereinfachtes Verfahren der Aktieneinziehung, bei dem gem. § 237 (3) AktG die Vorschrift der ordentlichen Kapitalherabsetzung nicht befolgt zu werden braucht, wenn voll eingezahlte Aktien der Gesellschaft von den Aktionären unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden oder zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden kann, eingezogen werden.

 

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