(2) Vereinfachtes Verfahren der Aktieneinziehung, bei dem gem. § 237 (3) AktG die Vorschrift der ordentlichen Kapitalherabsetzung nicht befolgt zu werden braucht, wenn voll eingezahlte Aktien der Gesellschaft von den Aktionären unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden oder zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden kann, eingezogen werden.