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S
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U
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Y
Z
Aktienemission
(Erstbegebung von
Aktien
). Sie erfolgt
(1) im Rahmen der
Gründung
(Gründungsemission) gem. § 23
AktG
in
Form
der Sach- oder
Bargründung
.
(2) im Zusammenhang mit der Grundkapitalerhöhung einer
AG
.
(a) Kapitalerhöhungen mit Beteiligungsfinanzierungseffekt.
(aa) Ordentliche
Kapitalerhöhung
gem. §§ 182-191
AktG
: Normalform der
Beteiligungsfinanzierung
.
Rechtlich
e Voraussetzungen ihrer
Wirksamkeit
:
? Drei Viertel des auf der
Hauptversammlung
vertretenen
Grundkapitals
müssen der
Kapitalerhöhung
zustimmen, ggf. nach
Aktiengattung
en (-arten) getrennt, jeweils mit Zweidrittel-
Mehrheit
.
? Gem. § 182(4)
AktG
soll
en
ausstehende Einlagen
vor der Grundkapitalerhöhung eingebracht werden. Für
Versicherungsgesellschaft
en kann die
Satzung
etwas anderes bestimmen.
? Gem. § 184(1)
AktG
ist der Beschluß zur Grundkapitalerhöhung zur
Eintragung
in das
Handelsregister
anzumelden.
? Gem. § 188(1)
AktG
ist die
Durchführung
des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur
Eintragung
in das
Handelsregister
anzumelden.
? Gem. § 189
AktG
gilt das
Grundkapital
der
AG
erst mit der
Eintragung
in das
Handelsregister
als erhöht.
(
bb
) Bedingte
Kapitalerhöhung
gem. §§ 192-201
AktG
: Kapitalerhöhungsform, in deren Zusammenhang von einem
Umtausch
- oder
Bezugsrecht
Gebrauch
gemacht werden kann. Dies sind gem. § 192(2)
AktG
Aktien
zur
? Gewährung von
Umtausch
- oder
Bezugsrechten
an
Inhaber
von
Wandelschuldverschreibung
en,
? Gewährung von
Rechte
n zum Aktienbezug an
Arbeitnehmer
des
Unternehmen
s (
Belegschaftsaktien
),
? zur
Vorbereitung
eines
Unternehmenszusammenschluss
es.
(
cc
) auf Grund einer
Kapitalerhöhung
aus genehmigtem
Kapital
gem. §§ 202-206
AktG
.
(
b
) Kapitalerhöhung ohne Beteiligungsfinanzierungseffekt gem. §§ 207-216
AktG
. Dieser
Vorgang
erfolgt durch
Passivtausch
(
Umwandlung
von
Rücklagen
in
Grundkapital
).
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