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Aktienemission

(Erstbegebung von Aktien). Sie erfolgt

(1) im Rahmen der Gründung (Gründungsemission) gem. § 23 AktG in Form der Sach- oder Bargründung.

(2) im Zusammenhang mit der Grundkapitalerhöhung einer AG.

(a) Kapitalerhöhungen mit Beteiligungsfinanzierungseffekt.

(aa) Ordentliche Kapitalerhöhung gem. §§ 182-191 AktG: Normalform der Beteiligungsfinanzierung. Rechtliche Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit:
? Drei Viertel des auf der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals müssen der Kapitalerhöhung zustimmen, ggf. nach Aktiengattungen (-arten) getrennt, jeweils mit Zweidrittel-Mehrheit.
? Gem. § 182(4) AktG sollen ausstehende Einlagen vor der Grundkapitalerhöhung eingebracht werden. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen.
? Gem. § 184(1) AktG ist der Beschluß zur Grundkapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
? Gem. § 188(1) AktG ist die Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
? Gem. § 189 AktG gilt das Grundkapital
der AG erst mit der Eintragung in das Handelsregister als erhöht.

(bb) Bedingte Kapitalerhöhung gem. §§ 192-201 AktG: Kapitalerhöhungsform, in deren Zusammenhang von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht werden kann. Dies sind gem. § 192(2) AktG Aktien zur
? Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen,
? Gewährung von Rechten zum Aktienbezug an Arbeitnehmer des Unternehmens (Belegschaftsaktien),
? zur Vorbereitung eines Unternehmenszusammenschlusses.

(cc) auf Grund einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gem. §§ 202-206 AktG.

(b) Kapitalerhöhung ohne Beteiligungsfinanzierungseffekt gem. §§ 207-216 AktG. Dieser Vorgang erfolgt durch Passivtausch (Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital).

 

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