| |
|
|
Aktiengesellschaft (AG)
Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist und in aller Regel von verschiedenen Aktionären gehalten wird. Die gesetzliche Grundlage bildet das Aktiengesetz. Es regelt unter anderem die Gründung (mindestens 5 Gründer, Mindestkapital 50000 Euro), die Rechte und Pflichten der Aktionäre, die Gewinnverteilung und den organisatorischen Aufbau durch die Organe:
1. Vorstand (fuhrt die Geschäfte),
2. – Aufsichtsrat (Überwachungsfunktion) und
3. Hauptversammlung der Aktionäre
(joint stock company, stock corporation (US))
Kapitalgesellschaft, die für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Rechtsgrundlage ist das Aktiengesetz vom 6. 9. 1965 i. d. F. vom 28. 10. 1994.
Die Aktiengesellschaft verfügt über ein festes Grundkapital (Untergrenze in Deutschland: 100 000 EUR), das in Aktien zerlegt und verbrieft ist. Aktien lauten entweder auf einen festen Geldbetrag, in Deutschland mindestens 5 EUR (Summen- bzw. Nennwertaktie) oder auf einen bestimmten Anteil am Reinvermögen, z. B. 1/1000 (Quotenaktie; in Deutschland nicht erlaubt).
Grundsätzlich haben alle Aktionäre die gleichen Mitgliedschaftsrechte, Gewinnansprüche, Haftungsverpflichtungen und Vermögensansprüche im Liquidationsfall (Ausnahme: wenn neben Stammaktien noch Vorzugsaktien existieren).
Die Kapitaleinzahlung der Aktionäre muß mindestens 25% des gezeichneten Kapitals betragen. Der Restbetrag ist auf Anforderung einzuzahlen. Bei Zahlungsverweigerung erfolgt die Kaduzierung.
Nicht voll eingezahlte Aktien sind stets Namensaktien, bei denen im Gegensatz zu den Inhaberaktien die persönlichen Daten der Aktionäre im Aktienbuch vermerkt werden müssen. Die Gründung der AG unterliegt gem. §§ 23 ff. AktG umfangreichen Vorschriften.
Organe der AG sind die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand, deren Zuständigkeiten eindeutig abgesteckt sind. Die Hauptversammlung der Aktionäre ist zuständig für Fragen, die mit der Satzung, Grundkapitalausstattung (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung), Umwandlung, Fusion, Bestellung der Prüfer und Aufsichtsratsmitglieder der Kapitalgeberseite zu tun haben. Der Aufsichtsrat bestellt und überwacht den Vorstand. Dieser leitet die Aktiengesellschaft.
Eingehende rechtliche Vorschriften regeln die Rechnungslegung (Jahresabschluss und Geschäftsbericht), Pflichtprüfung sowie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses (Publizitätsgesetz). Daraus ergibt sich ein weitreichender Gläubiger- und Anlegerschutz. Letzterer wird noch durch Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Zulassung von Aktien zum Börsenhandel erhöht.
Insgesamt haben die Aktiengesellschaften durch die normierenden Vorschriften des Aktiengesetzes sowie die i. d. R. hohe Fungibilität der Aktien eine im Vergleich zu Unternehmen anderer Rechtsformen ausgesprochen günstige Ausgangsposition in der Kapitalbeschaffung, läßt man einmal den Kostenaspekt außer Betracht.
Die Bedeutung der Aktiengesellschaft ergibt sich aus ihrer Fähigkeit, große Kapitalbeträge finanzieren zu können. Mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften, das am 10. 8. 1994 in Kraft getreten ist, wurde die Rechtsform der AG für den Mittelstand attraktiver gemacht. Damit wurde keine neue Rechtsform geschaffen. Ziel war es, die Aktiengesellschaft mit ihren spezifischen Strukturmerkmalen in Erinnerung zu rufen.
Vgl.: Kleine Aktiengesellschaft.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ( juristische Person). Sie ist eine Kapitalgesellschaft. Für die Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter, die Aktionäre der AG, sind mit Einlagen an dem Grundkapital beteiligt. Das Grundkapital der AG muß mindestens 100.000 DM betragen. Die Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Am 31.12.1990 gab es in der Bundesrepublik Deutschland 2682 AG (einschließlich der rund 30 KGaA), die ein Grundkapital in Höhe von 149 Mrd. DM auf sich vereinigten. Von allen AG waren lediglich 545 AG, also rund 20 % der Gesellschaften, börsennotiert; diese hatten jedoch ein Grundkapital in Höhe von über 74 Mrd. DM, das sind rund 50 % des Grundkapitals aller AG, ausgewiesen.
Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Gründung, Rechtsverhältnisse und Auflösung der AG werden durch das Aktiengesetz (AktG) normiert. Die AG ist stets eine Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Die Firma der AG ist in der Regel dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Sie muß die Bezeichnung »Aktiengesellschaft« enthalten. Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 100000 DM. In der GründungsUrkund e sind u. a. die Gründer (d. h. die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben) und in der Satzung u. a. das Grundkapital, der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der Aktien sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattungen der Aktien (z. B. Stamm oder Vorzugsaktien), die Art der Aktien (Inhaber oder Namensaktien), die Firma, der Sitz und der Gegenstand des Unternehmens anzugeben. Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat und die Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) für das erste Geschäftsjahr zu bestellen. Alle diese Rechtsakte bedürfen der notariellen Beurk und ung. Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht). Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates haben die Gründung zu prüfen. Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates zu den Gründern gehört oder bei der Gründung für Rechnung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Aktien übernommen worden sind oder ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt. Die AG entsteht als solche erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Organe der AG sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Vorstand, der vom Aufsichtsrat bestellt wird, hat die AG unter eigener Verantwortung zu leiten. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Auf den Geschäftsbriefen müssen die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden; der Vorsitzende des Vorstandes ist als solcher zu bezeichnen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht von den Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem MontanMitbestimmungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz zu wählen sind. Vorstand und Aufsichtsrat haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegen Aufsichtsratsmitglieder im Gegensatz zu Vorstandsmitgliedern nicht. Es besteht Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat. Die AG muß eine Rücklage bilden, die den zehnten oder einen höheren satzungsgemäß bestimmten Teil des Grundkapitals erreichen soll (§ 150 AktG 1965). Die Gliederung des Jahresabschlusses und der Gewinn und Verlustrechnung sind gesetzlich vorgeschrieben ($5 151, 157 AktG). Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts der AG durch Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgef und en, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. Die Abschlußprüfer werden von der Hauptversammlung gewählt und vom Vorstand beauftragt. Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und die Posten des Jahresabschlusses ausreichend zu erläutern. Stellen die Abschlußprüfer bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der AG gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstandes gegen Gesetz oder Satzung erkennen lassen, so haben sie auch hierüber zu berichten. Der Bericht ist vom Abschlußprüfer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so haben die Abschlußprüfer den vom Gesetz vorgeschriebenen Bestätigungsvermerk (»Die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht ent50 sprechen nach meiner (unserer) pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und Satzung. «) zu erteilen. Sind Einwendungen zu erheben, so haben die Abschlußprüfer die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Auch der Bestätigungsvermerk ist mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Der Vorstand hat den Jahresabschluß dem Registergericht einzureichen und nach der Hauptversammlung den Abschluß im Bundesanzeiger und in etwa igen weiteren Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|