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Aktiengesetz (AktG)

Das Recht der Aktiengesellschaften (AG) war bis zur Schaffung des AktG im Jahre 1937 in den §§ 178 bis 319 des Handelsgesetzbliches (HGB) geregelt. Das AktG von 1937 war ein erster Schlußstein der seit 1925 einsetzenden Reformbestrebungen. So war bereits durch die Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Banken aufsicht und über eine Steueramnestie vom 19. 9. 1931 (RGB1. S. 493) die Pflichtprüfung für AG eingeführt und diese mit der Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Banken aufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. 12. 1931 (RGB1. S. 760) dem neugeschaffenen Beruf des Wirtschaftsprüfers übertragen worden. Das heutige AktG vom 6. 9. 1965 (BGB1. S. 1089), ergänzt durch das Einführungsgesetz zum AktG (EGAktG) vom 6. 9. 1965 (BGB1. S. 1185), hat diese Regelung beibehalten und die Rechtsposition der Aktionäre weiter gestärkt. Die Neuregelung hat u. a. eine Reform des Rechts der Bilanzfeststellung, der Verwendung des Bilanzgewinns und der Bildung
offener und stiller Rücklagen gebracht, durch die der Einfluß der Aktionäre auf die Verwendung der erwirtschafteten Gewinne in angemessenem Umfang gewährleistet wird. Um die Kontrolle der Aktionäre über die laufende Verwaltung der Gesellschaft zu stärken, enthält das Gesetz ferner Vorschriften, die einer Aktivierung der Arbeit des Aufsichtsrats dienen. Zu diesem Zweck wurde auch die Pflicht des Vorstandes zur Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat ausgeweitet. Auch wurde das Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung dadurch erweitert, daß die Gründe, die den Vorstand zu einer Verweigerung berechtigen, konkreter umschrieben und nicht mehr allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes überlassen werden. Die Publizität der AG wurde durch weitere Maßnahmen, insbesondere durch eine verbesserte Gliederung der Jahresbilanz und des Inhalts des Geschäftsberichts sowie die Verpflichtung der Konzernobergesellschaften zur Aufstellung von Konzernbilanzen, Konzerngewinn und verlustrechnungen und Konzerngeschäftsberichten erweitert. Auch wurde die Rechtsstellung der Aktionärminderheiten verbessert. So ist die Hauptversammlung einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung verlangen. Ferner kann die Hauptversammlung bei bestimmten Maßnahmen, so z. B. der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, eine Sonderprüfung verlangen. Schließlich wurde das Konzernrecht den heutigen Gegebenheiten angepaßt. Im Zweiten Buch des AktG wird das Recht der Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA) geregelt (§§ 278290). Die KGaA ist wie eine AG eine juristische Person, bei der aber mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die Haftung der weiteren Gesellschafter auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beschränkt ist (Kommanditaktionäre). Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten bestimmt sich nach den Vorschriften des HGB über die Kommanditgesellschaft. Im übrigen gelten die Vorschriften des AktG sinngemäß. Das Dritte Buch das AktG 1965 (§§ 291338) enthält Vorschriften über verbund ene Unternehmen. Stehen Konzern Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer AG oder KGaA, so besteht eine Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzerngeschäftsberichts, die der Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterliegen. Die Verschmelzung, Vermögensübertragung und Umwandlung werden im Vierten Buch geregelt (§§ 339393). Sonder, Straf und Schlußvorschriften enthalten die §§ 394 bis 410.

 

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