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Aktionäre

Aktionär ist der Gesellschafter einer Aktiengesellschaft (AG), dessen Beteiligungsrecht in Aktien verbrieft ist und der für die Gesellschaftsschulden nur bis zur Vollzahlung der Aktie oder in Höhe einer etwa igen Einlagenrückzahlung haftet. A. üben ihre Rechte in der Hauptversammlung (§§118 ff. AktG 1965) aus. Jedem A. ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 AktG 1965). Das Stimmrecht kann durch einen schriftlichen Bevollmächtigten, vielfach ein Kreditinstitut (§ 135 AktG 1965), ausgeübt werden. Der A. hat Anspruch auf seinen Anteil am Reingewinn (Dividende, § 58 AktG 1965). Dem A. sind besondere Schutzrechte eingeräumt, wie beispielsweise das Recht der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 245 AktG 1965) oder zur Erzwingung der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für den Fall, daß A., deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, dies verlangen (§ 122 AktG 1965).

 

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