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Aktionäre
Aktionär
ist der
Gesellschafter
einer
Aktiengesellschaft (AG)
, dessen Beteiligungsrecht in
Aktien
verbrieft
ist und der für die Gesellschaftsschulden nur
bis
zur Vollzahlung der
Aktie
oder in Höhe einer etwa igen Einlagenrückzahlung haftet. A. üben ihre
Rechte
in der
Hauptversammlung
(§§118 ff.
AktG
1965) aus. Jedem A. ist auf
Verlangen
in der
Hauptversammlung
vom
Vorstand
Auskunft
über Angelegenheiten der
Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung
des Gegenstandes der
Tagesordnung
erforderlich ist (§ 131
AktG
1965). Das
Stimmrecht
kann durch einen schriftlichen
Bevollmächtigten
, vielfach ein
Kreditinstitut
(§ 135
AktG
1965), ausgeübt werden. Der A. hat
Anspruch
auf seinen
Anteil
am
Reingewinn
(
Dividende
, § 58
AktG
1965). Dem A. sind besondere
Schutzrecht
e eingeräumt, wie beispielsweise das Recht der
Anfechtung
von
Hauptversammlungsbeschlüsse
n (§ 245
AktG
1965) oder zur Erzwingung der
Einberufung
einer
außerordentlichen
Hauptversammlung
für den Fall, daß A., deren
Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals
erreichen, dies
verlangen
(§ 122
AktG
1965).
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