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Aktivierung

Aktivierung (Ggs. Passivirrung) ist die Aufnahme eines Wirtschaftsgutes (Vermögensgegenstandes) in die Aktivseite einer Bilanz. Man unterscheidet im Handelsrecht:

Unter Aktivierung versteht man die Bildung eines Aktivpostens in der Handelsbilanz oder Steuerbilanz. Gegenstand der Aktivierung sind in der Handelsbilanz Vermögensgegenstände, in der Steuerbilanz positive Wirtschaftsgüter. Der wesentliche Unterschied zwischen einem positiven Wirtschaftsgut und einem Vermögensgegenstand besteht darin, daß bei jenem eine selbständige Veräußerbarkeit nicht gegeben sein muß. Im Zusammenhang mit der Aktivierung sind drei Fälle zu unterscheiden: das Aktivierungsverbot, das Aktivierungswahlrecht und die Aktivierungspflicht; in den beiden letztgenannten Fällen spricht man auch von Bilanzierungswahlrecht und Bilanzierungspflicht. Beispiele für handelsrechtliche Aktivierungsverbote sind: immaterielle Anlagewerte
, soweit sie nicht entgeltlich erworben wurden; Aufwendungen für die Gründung und Kapitalbeschaffung und der originäre, d. h. der selbst geschaffene Firmenwert. Beispiele für handelsrechtliche Aktivierungswahlrechtesind: entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte (§ 153 Abs. 3AktG von 1965); die Kosten der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs(§ 153 Abs. 4 AktG von 1965); der Derivative (gekaufte) Firmenwert(§ 153 Abs. 5 AktG von 1965); der Disagiobetrag von Verbindlichkeiten(§ 156 Abs. 3 AktG von 1965) und Rechnungsabgrenzungsposten fürAuszahlungen, die Aufwand für einebestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellen (§ 152 Abs. 9 Ziff. 1AktG von 1965).

 

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