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Aktivierung
Aktivierung (
Gg
s. Passivirrung) ist die
Aufnahme
eines
Wirtschaftsgut
es (
Vermögensgegenstand
es) in die
Aktivseite
einer
Bilanz
.
Man
unterscheidet im
Handelsrecht
:
Unter Aktivierung versteht
man
die
Bildung
eines Aktivpostens in der
Handelsbilanz
oder
Steuerbilanz
. Gegenstand der Aktivierung sind in der
Handelsbilanz
Vermögensgegenstände
, in der
Steuerbilanz
positive
Wirtschaftsgüter
. Der wesentliche Unterschied zwischen einem positiven
Wirtschaftsgut
und einem
Vermögensgegenstand
besteht darin, daß bei jenem eine
selbständig
e Veräußerbarkeit nicht gegeben sein muß. Im Zusammenhang mit der Aktivierung sind drei Fälle zu unterscheiden: das
Aktivierungsverbot
, das
Aktivierungswahlrecht
und die
Aktivierungspflicht
; in den beiden letztgenannten Fällen spricht
man
auch von
Bilanzierungswahlrecht
und
Bilanzierungspflicht
. Beispiele für
handelsrechtlich
e
Aktivierungsverbot
e sind:
immaterielle Anlagewerte
, soweit sie nicht
entgeltlich
erworben wurden;
Aufwendungen
für die
Gründung
und
Kapitalbeschaffung
und der originäre, d. h. der selbst geschaffene
Firmenwert
. Beispiele für
handelsrechtlich
e Aktivierungswahlrechtesind:
entgeltlich
erworbene
immaterielle Anlagewerte
(§ 153
Abs
. 3AktG von 1965); die
Kosten
der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs(§ 153
Abs
. 4
AktG
von 1965); der
Derivative
(gekaufte) Firmenwert(§ 153
Abs
. 5
AktG
von 1965); der Disagiobetrag von Verbindlichkeiten(§ 156
Abs
. 3
AktG
von 1965) und
Rechnungsabgrenzungsposten
fürAuszahlungen, die
Aufwand
für einebestimmte Zeit nach dem
Abschlußstichtag
darstellen (§ 152
Abs
. 9 Ziff. 1AktG von 1965).
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