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Akzept
akzeptierter, d. h. angenommener – Wechsel. Die An- nahme bzw. das Akzeptieren eines Wechsels geschieht durch »Querschreiben« an der vorgeschriebenen Stelle eines Wechselformulars. Ein Wechsel, der noch nicht akzeptiert, d. h. quergeschrieben wurde, wird als Tratte bezeichnet.
(1) Bezeichnung für einen akzeptierten Wechsel.
(2) Annahme eines Wechsels durch den Bezogenen. Sie erfolgt durch Unterschrift des Bezogenen quer zum Wechseltext (Querschreiben) und begründet damit die wechselrechtliche Verbindlichkeit für den Akzeptanten.
Arten des Wechselakzepts:
? Blankoakzept: Annahme eines nicht vollständig ausgefüllten Wechsels (z. B. Wechselsumme wird später eingetragen). Der Bezogene haftet dennoch ohne Einschränkung.
? Teilakzept: begrenzt die Haftung des Bezogenen auf einen bestimmten Teilbetrag der Wechselsumme (Zusatz: ?Angenommen für EUR??).
? Avalakzept: Zusatz ?per Aval? wird auf dem Wechsel angebracht, wenn sich ein Bürge zur Haftung als Selbstschuldner verpflichten will.
? Vollakzept: enthält neben der Unterschrift Ort und Tag der Annahme und ist lediglich bei Nachsichtwechseln vorgeschrieben.
Siehe
>>> Wechsel
Wechsel
Der Annahmevermerk des Bezogenen, also des ursprünglichen Schuldners, auf einem Wechsel. Als Akzept wird auch ein akzeptierter Wechsel bezeichnet. Das Akzept wird regelmäßig vom Bezogenen quer zum Wechseltext angebracht und verpflichtet ihn, bei Fälligkeit die Wechselsumme an den Vorleger zu zahlen.
1. die schriftliche Annahmeerklärung des Bezogenen auf der linken Seite des Wechsels, den Wechselbetrag am Verfalltag zu zahlen. 2. der mit dem Annahmevermerk versehene Wechsel selbst. Beim Akzeptkredit akzeptiert die Bank einen von einem (besonders zuverlässigen) Kunden auf sie gezogenen Wechsel. Der Kunde kann das Bankakzept bei einer anderen Bank diskontieren (Diskont) oder aber dieses als Zahlungsmittel (z.B. an Lieferanten) weitergeben. Bis spätestens zum Verfalltag muß er die Wechselsumme dann auf seinem Konto bei der akzeptierenden Bank bereitstellen.
1. Annahme einer Anweisung durcheinen zur Leistung Angewiesenen. Sie bedarf der Schriftform (§ 784BGB).
2. Annahme eines gezogenen Wechsels durch den Bezogenen (Akzeptanten) durch Querschreiben». Erst durch das A. verpflichtet sichder Bezogene zur Zahlung. Eine bestimmte Form für das A. ist nichtvorgeschrieben, es genügt die Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels (links quer), beiNachsichtwechseln ist noch das Datum der Annahme erforderlich. DerWechsel kann bis zum Verfall jederzeit dem Bezogenen an dessen Wohnort von jedem Wechselinhaber zur Akzeptierung vorgelegt werden (An. 21 WG). Das A. muß unbedingt sein, jedoch sind Teilakzepte (der Bezogene beschränkt die Annahme auf einen Teil der Wechselsumme) und Blankoakzepte zulässig. Eine Verweigerung des A., die durch einen Notar beUrkund et werden muß (Protest mangels Annahme), führt zum Rückgriff auf Aussteller und Indossanten, ebenso eine Streichung des A. vor Rückgabe des Wechsels.
3. Den angenommenen (akzeptierten) Wechsel bezeichnet man kurz als Akzept.
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