Ein Exporteur gewährt dem Importeur ein Zahlungsziel gegen Akzeptleistung. Der Begünstigte des Akkreditivs zieht eine Tratte auf die im Akkreditiv benannte Bank oder Person. Dies kann entweder die eröffnende Bank, der Akkreditivauftraggeber oder eine sonstige benannte Person sein. Muss die eröffnende Bank nicht selbst die Tratte akzeptieren, hat sie dennoch die Verantwortung für Akzeptierung und Akzepteinlösung.