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Allgemeine Geschäftsbedingung

In der Praxis sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Standardisierung von Verträgen weit verbreitet. AGB sind Formularbedingungen, die nicht zur Disposition stehen, z.B. Liefer-, Verkaufs- oder Einkaufsbedingungen. Es handelt sich um ein Spezialgebiet des Bürgerlichen Rechts. Das Gesetz zur Regelung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBG) wurde aus Gründen des Verbraucherschutzes geschaffen. Es ist mit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden, vgl. §§ 305 ff BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ein ausdrücklicher Hinweis erfolgt und die andere Vertragsseite in zumutbarer Weise von dem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Die Einbeziehung der AGB kann daher in Verträgen mit Verbrauchern nur ausdrücklich und mit dem vollständigen Text erfolgen. Dies gilt auch finden elektronischen Geschäftsverkehr, vgl. E-Commerce-Recht. Das BGB regelt einige allgemeine Vorschriften zur Gestaltung von Formularklauseln, die auch auf Verträge unter Kaufleuten anzuwenden sind, z.B
. den Vorrang der Individualabrede. Es enthält ferner besondere Vorschriften über eine Inhaltskontrolle einzelner Klauseln, die nur auf Verträge zwischen Kaufleuten und Verbrauchern anzuwenden sind. Die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt nach den §§ 307 ff BGB. Darin sind Kataloge von Klauselverboten mit oder ohne Wertungsmöglichkeit aufgeführt. Im Einzelfall können Leistungsfristen, Rücktritts- oder Änderungsvorbehalte, kurzfristige Preiserhöhungen, Leistungsverweigerungsrechte, Aufrechnungsverbote, Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen, Vertragsstrafen, Gewährleistungsregelungen, Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen etc. unwirksam sein. Von herausragender Bedeutung ist die Inhaltskontrolle bei Gewährleistungs- oder Garantieklauseln in Kauf- oder Werkverträgen über neu hergestellte Sachen oder Leistungen. Auch ohne dass ein konkretes Klauselverbot zur Unwirksamkeit führt, kann eine Formularbedingung wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nichtig sein. Dies ergibt sich aus der Generalklausel gem. § 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn von wesentlichen Grundgedanken der einschlägigen gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Auch die erhebliche Einschränkung der Rechte des Vertragspartners kann zur Nichtigkeit der Formularbedingung führen, wenn der Vertragszweck gefährdet ist. Maßstab sind die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Generalklausel unangemessener Benachteiligung gilt auch für Verträge unter Kaufleuten. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des BGB unterzogen, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Kammern und Verbände haben ein Verbandsklagerecht, das u.a. von den Verbraucherverbänden wahrgenommen wird.

 

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