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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von Banken, Handel sowie gewerblichen Unternehmen aufgestellte Vertragsbedingungen, die allen abgeschlossenen Verträgen zugrunde gelegt werden; schränken die Vertragsfreiheit stark ein (sodass oft nur noch Abschlussfreiheit besteht) und unterliegen daher in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Gerichte.

Vorformulierte Vertragsbedingungen jeder Art, die von einer Seite einseitig dem anderen Vertragspartner gestellt werden, unterliegen den Schutzvorschriften des AGB-Gesetzes. So dürfen die Klauseln insbesondere nicht für den Vertragsteil, dem sie gestellt werden, überraschend sein (§ 3 AGBGes, sog. Transparenzgebot) oder ihn einseitig unangemessen benachteiligen (§ 9 AGBGes). Verbraucher müssen die Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen ausdrücklich anerkennen, damit diese für sie gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen geben eine gewisse Rechtssicherheit dort, wo im Rahmen der gesetzlichen Vertragsfreiheit Vertragsbeziehungen geschaffen werden, die so nicht im BGB allgemein geregelt sind, zum Beispiel beim Kontovertrag. Bei den Kreditinstituten werden Allgemeine Geschäftsbedingungen in unterschiedlicher Formulierung von den Banken und von den Sparkassen
verwendet. Ihr rechtlicher Inhalt ist aber ähnlich. Sie regeln beispielsweise die Verpflichtung zum Bankgeheimnis, die Verfügung über Konten, die Haftung der Kunden bei Verstößen gegen die diesen auferlegten Vertragspflichten und die Verwendung weiterer besonderer Geschäftsbedingungen.

sind Bedingungen, die ein Unternehmen Verträgen mit Geschäftspartnern zugrundelegt und die in der Regel Vertragsbestandteil werden. Sie ergänzen die ausdrücklich vereinbarten Vertragsbedingungen und regeln meist die vom Gesetz nicht oder nicht präzise erfaßten Sachverhalte zugunsten des Verwenders. Gegenstände sind i. allg. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Mängelhaftung, Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht usw. AGB werden nur wirksam, wenn der Verwender der AGB auf diese ausdrücklich hinweist oder diese in seinen Geschäftsräumen deutlich sichtbar aushängt, wenn der Vertragspartner in zumutbarer Weise die AGB einsehen kann und nicht widerspricht. AGB wurden mitunter zur Knebelung der Vertragspartner benutzt; daher regelt das AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vom 9. 12. 1976 zum Schütze der Verbraucher, welche Arten von Klauseln verboten sind. Das AGBG gilt (mit Ausnahmen) nicht für Geschäfte zwischen Kaufleuten.

 

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