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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) wurde am 30. Oktober 1947 in Genf unterzeichnet. Es resultierte aus dem nach dem Zweiten Weltkrieg formulierten Ziel der Völkergemeinschaft, eine globale Reintegration der Weltwirtschaft zu erreichen, um die Vorteile internationaler Arbeitsteilung wieder intensiver zu nutzen und damit einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. Oberste Ziele des GATT sind die Erhöhung des Lebensstandards, die Sicherung der Vollbeschäftigung und des Realeinkommens in den Volkswirtschaften der Vertragsparteien. Diese Ziele sollen durch eine weitgehende Liberalisierung des Welthandels und der Ausweitung der internationalen Handelsbeziehungen erreicht werden. Dazu sollte ein gemeinsamer Verhaltenskodex zur Einhaltung eines konformen Verhaltens verabschiedet werden, der die Grundlage staatlicher Außenhandelspolitik bildet. Das GATT hat heute über 130 Vollmitglieder - weitere Staaten wenden das Abkommen faktisch an, ohne formal beigetreten zu sein (most favoured nations) -, so dass ihm ca. 90 % des Welthandelsvolumens unterliegt. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland erfolgte bereits 1950 (vgl. Koch, 1998a, S 168f.).
Charakteristisch für die Struktur des GATT ist, dass mehr als zwei Drittel der Signatarstaaten aus Entwicklungsländern kommen. Insofern besteht ein wesentliches Ziel des GATT in der Förderung der Entwicklungsländer. Die Präambel des GATT-Vertrages hebt primär die Förderung des internationalen Wettbewerbs hervor. Gleichermaßen haben die Vertragsparteien den Wunsch, durch den Abschluss von Vereinbarungen zur Verwirklichung der obersten Ziele des GATT beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung im Handel abzielen (vgl. Koch, 1998a, S 169). Dies wird durch die Berücksichtigung der drei Prinzipien des GATT realisiert (vgl, Beise/Oppermann/Sander, 1998, S.35ff; Engel/Reichert, 1999, S. 13):
1. Prinzip der unbedingten und uneingeschränkten Meistbegünstigung (Nicht-Diskriminierung).
Nach diesem Prinzip soll jeder Handelsvorteil, der einem Signatarstaat von einem anderen gewährt wird, auch anderen Signatarstaaten gewährt werden. Im weiteren Sinne bezieht sich die Nicht-Diskriminierung auch darauf, dass eingeführte Waren den gleichen inneren Abgaben (z.B. Verbrauchssteuer) und Rechtsvorschriften unterworfen werden wie inländisch produzierte Waren (Artikel II und III: Prinzip der Länder-(Gleich)Behandlung oder Paritätsklausel).
In der Praxis wird die Gewährung der Meistbegünstigung jedoch nicht automatisch, sondern als Privileg vergeben. Auch gelten für Freihandelszonen und Zollunionen Ausnahmeregelungen. Diese führen zu einer stetigen Zunahme des Handels innerhalb der Freihandelszonen EFTA, NAFTA. Weitere Ausnahmeregelungen existieren zum »Schutz der nationalen Zahlungsbilanz«. Sie erlauben eine Kontingentierung der Importe. Auf Grund eines sehr breiten Auslegungsspielraumes wird hier auch von der »Grauzone des GATT« gesprochen, da bereits die Frage der Definition einer Zahlungsbilanz nicht geklärt ist.
2. Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität). Bei der Reziprozität müssen handelspolitische Zugeständnisse an einen Signatarstaat mit gleichwertigen Zugeständnissen des anderen Signatarstaates beantwortet werden. Die Zugeständnisse müssen nicht den gleichen Bereich (z.B. Produkte) betreffen, so dass beispielsweise Zugeständnisse im Stahlbereich mit solchen im Agrarbereich kompensiert werden können. Auf Grund des Prinzips der Nicht-Diskriminierung müssen diese Zugeständnisse auch anderen Partnern gewährt werden. Da das zweite Hauptziel des GATT - die Förderung der Entwicklungsländer, insbesondere ihrer Exporte - höchste Priorität genießt, wurden die Entwicklungsländer von diesem Prinzip insoweit befreit, als dass sie bei Kooperationen mit Induslrienationen nicht zu gleichwertigen Zugeständnissen gezwungen sind (»bewusste Asymmetrie«).
3. Prinzip der Liberalisierung durch multilaterale Verhandlungsrunden. Liberalisierung (Präambel und Artikel XI) umfasst die grundsätzliche Bereitschaft zum Abbau protektionistischer Maßnahmen durch Welthandelsrunden im Rahmen der GATT-Zollrunden (multilaterale Verhandlungsrunden). Die Vertragsstaaten des GATT sollen danach streben, den internationalen Handel von Zöllen und anderen Handelsschranken zu befreien und Diskriminierungen zu beseitigen (Handels-hemmnisse). Die Verhandlungsrunden können durch das beschlussfassende Organ des GATT (Vollversammlung) einberufen werden. Die letzte (achte) Runde war die Uruguay-Runde. Als erfolgreichste gilt die sechste Runde (Kennedy-Runde), bei der eine erhebliche Reduzierung der Zollsätze für industrielle Fertigwaren beschlossen wurde (vgl. Yüksel, 2001, S. 40ff.).
Insgesamt haben die drei Grundsätze des GATT eine starke Wechselbeziehung untereinander. Beispielsweise führen bilaterale Liberalisierungsabkommen zwischen zwei Ländern nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und der Meistbegünstigung automatisch zu multilateraler, letztlich weltweiter Liberalisierung. Dass dies in der Praxis nicht der Fall ist, liegt an einer Reihe von Ausnahmen im GATT, die u.a. dazu führen, dass die Meistbegünstigung einzelnen Partnerländern eingeräumt werden kann oder nicht. Zu derartigen Ausnahmen zählen z.B.
- nicht-ökonomische Ausnahmen (Artikel X)
- Integrationsräume (Artikel XXIV)
- Entwicklungsländer
- Schutz der Zahlungsbilanz (Artikel XV)
- Landwirtschaft, Fischerei, Mangel an Lebensmitteln, Normung (Artikel XI)
- Notmaßnahmen (Artikel XIX) und
- Sicherheit (Artikel XXI) (vgl. Yüksel, 2001, S. 149ff.).
Alles in allem weist das GATT drei Kernprobleme auf (vgl. Ipsen/Haltern, 1991; Koch, 1998a, S. 168ff.):
1. Agrarprodukte sind einer der Hauptbrennpunkte des GATT. Konkret ist der Abbau der Agrarsubventionen in Japan, der
EU und in den USA betroffen. Die 1986 begonnene Uruguay-Runde konnte auf Grund der Probleme der Agrarprodukte nicht wie vorgesehen im Dezember 1990, sondern nach äußerst zähen Verhandlungen und einem politischen Kraftakt erst im Dezember 1993 beendet werden.
2. Die Bereitschaft zum Abbau tarifärer Hemmnisse wurde begleitet vom Aufbau nicht-tarifärer Hemmnisse (Neo-Merkantilismus). In diesem Zusammenhang wird gegenwärtig überlegt, wie sich die nicht-ta-rifären Handelshemmnisse begrenzen und wieder abbauen lassen.
3. Schutz der Eigentumsrechte (Property Rights) durch internationale Patente, Währungszeichen und Urheberrechte. Die Property Rights haben insbesondere im Zusammenhang mit Plagiaten von Konsum- und Investitionsgütern eine herausragende Bedeutung. Während in den Reformländern Osteuropas nach der Auflösung des RGW institutionelle Rahmenstrukturen zum Schutze geistigen Eigentums geschaffen wurden, erkennt beispielsweise China das private Eigentum an gewerblichen Rechten systembedingt (Staatshandelsländer) nicht an. Aus diesem Grund gestaltet sich die Zusammenarbeit mit China sehr schwierig. Bei Joint Ventures ergibt sich in diesem Bereich die Frage nach der Sicherung des Know-hows, welches in die betreffenden Länder transferiert wird, da bei Joint Ventures mit Staatshandelsländern eine staatliche Institution i.d.R. der Parentalpartner ist, wodurch sich automatisch eine Unsicherheit beim Schutz des Know-hows ergibt. Das herausragende Ergebnis der Uruguay-Runde betraf den Schutz der Eigentumsrechte (TRIP5) und der Dienstleistungen (GATS).
Bei Betrachtung der Organisation des GATT dominiert die Vollversammlung der Mitglieder als höchstes Organ, in der jedes Land gleichberechtigt ist. Zu den weiteren Organen gehört insbesondere der GATT-Rat, der als ständige Einrichtung zusammentritt und an dem jedes Mitglied teilnehmen kann. Er bereitet die Tagungen der Ministerkonferenz und Verhandlungsrunden vor, behandelt die GATT-Angelegenhei-ten im Zeitraum zwischen den Vollversammlungen, schlichtet Streitigkeiten und überwacht die Arbeiten der Unterorgane (Ausschüsse, Arbeitsgruppen, Panels). Den operativen organisatorischen »Unterbau« bildet das GATT-Sekretariat in Genf mit rund 400 Mitarbeitern. Der wohl wichtigste Ausschuss ist der für Handel und Entwicklung. Daneben gibt es das Textilüber-wachungsorgan für das Welttextüabkom-men (WTA). Hervorzuheben ist ferner das Internationale Handelszentrum (International Trade Center, ITC) als ein Unterorgan des GATT und die Welthandelskonferenz UNCJAD. Eine neue juristische Persönlichkeit des GATT ist die World Trade Organization (WTO), deren Schaffung ein Kernstück der GATT-Uruguay-Runde war (vgl. Yüksel, 2001, S. 27ff.).
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