A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Amtliche Notiz (Notierung)
Festlegung
des
Preise
s, der der wirklichen
Geschäftslage
des
Verkehr
s an der
Börse
entspricht, erfolgt durch vereidigte
Kursmakler
. Schafft Rechtssicherheit für
Anleger
, indem
Kundenaufträge
in
amtlich
notiert
en
Aktien
von der
Bank
über die
Börse
geleitet und zum so genannten
Einheitskurs
ausgeführt werden.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Amtliche Notiz
Amtlicher Handel
Weitere Begriffe :
Relaunch
Holschulden
Depositenzertifikat
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum