Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Anderkonto

Ein Treuhandkonto, das ein Kreditinstitut für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Angehörige der öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe auf Antrag eröffnet. Der Kontoinhaber handelt in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung, was bei der Eröffnung eines solchen Kontos ausdrücklich erklärt wird. Anderkonten beruhen auf dem Vertrauen, dass die Inhaber das Konto nach Maßgabe ihrer Berufsordnungen führen, den Treuhandcharakter des Anderkontos nicht missbrauchen und keine eigenen Gelder auf das Konto buchen lassen. Für die Anderkonten gelten besondere Geschäftsbedingungen. Danach kann der Treugeber keinesfalls über das Konto verfügen. Eine wirksame Pfändung des Kontos durch Dritte ist grundsätzlich nicht möglich; die Kreditinstitute haben selbst kein Pfandrecht an einem solchen Konto wegen Forderungen gegen den Kontoinhaber. Solche Konten werden häufig verwendet, um die Kaufpreiszahlung von Immobiliengeschäften sicher abwickeln zu können.

Durch den Parteispendenskandal der CDU erlangte der Begriff Anderkonto eine traurige bundesweite Berühmtheit. Über Anderkonten wickeln Angehörige bestimmter Berufe, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, für ihre Mandanten Geschäfte ab. Es handelt sich hauptsächlich um Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die für ihre Klienten Anderkonten einrichten, wobei die Klienten sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Anderkonten sind in der Regel Kontokorrentkonten (Kontokorrentkonto).

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Anderdepot (Depot B)
Anderserlöse

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Growth-Gain-Matrix Unkotierte Wertpapiere Zahllast
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum