Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Angehörige

Gemäß § 15 AO zählen u.a. folgende Personen zu den Angehörigen i.S.d. Steuerrechts: Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder von Geschwistern, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern und Pflegeeltern bzw. -kinder.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Angehängte Betriebsbuchhaltung
Angelsächsische Methode der Kapitalkonsolidierung

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Einzelkurs Zahlungsmittelwirtschaft Übernahmekonnossement
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum