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Anlegerschutz

Anlegerschutz zielt darauf ab, Anleger vor Vermögensverlusten zu bewahren. Mögliche Ursachen der Verlustgefahren liegen i. d. R. in mangelhafter Information des Investors durch Anlageberater und Kapitalnachfrager im Zuge einer Kapitalanlageentscheidung und während der Kapitalbindung.

Weiterhin ist mit der Übertragung von Anlagekapital auf einen Finanzintermediär (Banken, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften) ein Verlustrisiko aus einer vertraglich abweichenden Anlage des hierzu übertragenen Kapitals möglich. Die Gewährleistung eines möglichst weitgehenden Anlegerschutzes soll durch eine umfassende Gesetzgebung sowie Richtlinien erreicht werden.

Ihre Verankerung findet sich im AktG (§§ 148 ff., §§ 177 ff., §§ 133 ff., §§ 92 ff., §§ 23 ff., §§ 46 ff.), KAGG (§ 1, §§ 18, 19, 23), VAG (§§ 68, 69, §§ 71 ff., § VAG77), KWG und in Börsenordnungen.

Anleger können fahrlässig oder betrügerisch um ihr Vermögen gebracht werden. Der Staat kann die Anleger nur vorbeugend schützen. Allgemeine Regeln
sind durch das Wertpapierhandelsgesetz vorgegeben. Gegen Betrug schützt nur die Drohung der Strafvorschriften des §264a Strafgesetzbuch (Kapitalanlagebetrug). Vorbeugend gelten auch die Vorschriften des Kreditwesengesetzes, das beispielsweise Bezeichnungen wie ?Bank?, -0 ?Investment? oder ?Spareinlage? nur lizenzierten Kreditinstituten zulässt, die allgemein der Staatsaufsicht unterliegen. Zahlreiche Urteile der obersten Gerichte haben geschädigten Kapitalanlegern zivilrechtliche Schadenersatzansprüche zugestanden. Meistens werden Anleger geschädigt, die an übertriebene Renditeversprechungen glauben.

 

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