Anschlusskonkurs

wird das Konkursverfahren genannt, das sich unter bestimmten Voraussetzungen an ein gerichtliches Vergleichsverfahren anschliesst (vgl. § 102 VergleichsO).

der im Anschluß an ein Vergleichsverfahren eröffnete Konkurs, wenn dieses gescheitert ist.




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