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Anspruch

Gem. §194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. i.d.R. handelt es sich bei den Beteiligten ( Natürliche Person oder Juristische Person ) um einen Schulder einerseits und um einen Gläubiger andererseits, die gegenseitige Lieferungs- und Zahlungsansprüche, Ansprüche auf Gebrauchsüberlassung bei Miete bzw. Leihe oder Ansprüche auf Herausgabe einer Sache haben.

 

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Weitere Begriffe : Hard Selling Currency Adjustment Factor (CAF) Betriebsgeheimnis
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