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Anspruch
Gem. §194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen
verlangen
zu können. i.d.
R
. handelt es sich bei den
Beteiligten
(
Natürliche Person
oder
Juristische Person
) um einen Schulder einerseits und um einen
Gläubiger
andererseits, die gegenseitige Lieferungs- und Zahlungsansprüche,
Ansprüche
auf
Gebrauchsüberlassung
bei
Miete
bzw.
Leihe
oder
Ansprüche
auf Herausgabe einer
Sache
haben
.
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Ansparabschreibung
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
Weitere Begriffe :
Hard Selling
Currency Adjustment Factor (CAF)
Betriebsgeheimnis
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