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Arbeitnehmer
Sammelbegriff für nicht selbständige Erwerbstätige: Angestellte und Arbeiter.
Arbeitnehmer ist der Sammelbegriff für alle nicht selbständige Erwerbstätige, also Arbeiter oder Angestellte.
Arbeitnehmer ist die exekutive Arbeit im Sinne des Arbeitsrechts. Bestimmte Arbeitnehmer, die leitenden Angestellten, werden nach dem Betriebsverfassungsgesetz und nach dem Mitbestimmungsgesetz aus dem Kreis der Arbeitnehmer herausgenommen und besonders behandelt. Somit umschließt der Begriff der Arbeitnehmer die Arbeiter und Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVerfG.
(engl. employee) Arbeitnehmer sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und für den Arbeitgeber abhängigen (nichtselbständige) Arbeiten verrichten. Abhängigkeit bedeutet, dass die Art, Zeit, Dauer und der Ort der Arbeit von den Weisungen des Arbeitgebers bestimmt werden. I. d. R. besteht auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber (Lohn, Gehalt, Tarifvertrag); daher ist der Arbeitnehmer besonders zu schützen (Arbeitsschutz, Arbeitszeitgestaltung, Kündigung). Zu den Arbeitnehmern gehören die Auszubildenden (Lehrlinge), die Arbeiter und die Angestellten. Keine Arbeitnehmer sind nach deutschem Arbeitsrecht, i. Ggs. zum europäischen Recht, Richter, Beamte und Soldaten, die geschäftsführenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
sind Personen, die bei einem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen und abhängige, weisungsgebundene Arbeit ausführen. Ihre Verpflichtungen regeln sich im Sinne der §§ 611 ff BGB. Arbeitnehmer sind Auszubildende, Arbeiter und Angestellte. Für sie gilt das Arbeitsrecht. Arbeitnehmerähnliche Personen (nach § 5 ArbGG) sind infolge persönlicher Selbständigkeit zwar keine Arbeitnehmer, aber auch wirtschaftlich abhängig (z.B. Heimarbeiter, Handelsvertreter, die nur eine Firma vertreten dürfen, freie Mitarbeiter). Für leitende Angestellte existieren Ausnahmen, obgleich sie Arbeitnehmer sind.
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