Arbeitnehmer

Bei einem Arbeitsvertrag derjenige, der zur Leistung von Arbeit verpflichtet ist und dafür einen Anspruch auf Lohn oder Gehalt hat. Die Arbeitnehmer sind in den Gewerkschaften zusammengeschlossen, die mit den Verbänden der Arbeitgeber Tarifverträge abschließen. Aus traditionellen Gründen unterscheidet man innerhalb der Arbeitnehmer zwischen Arbeitern («den Leuten mit dem blauen Hemd»), Angestellten («den Leuten mit dem weißen Hemd») und Auszubildenden (Berufsbildung). Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Das Gericht hat den -»Gesetzgeber aufgefordert, alsbald ein einheitliches Arbeitsrecht für alle Arbeitnehmer zu schaffen.

ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags in persönlicher Abhängigkeit tätig wird und damit seine Dienstleistungen im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zum Selbständigen ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, wobei die Rspr. die allgemeine gesetzliche Wertung des § 84 I S.2 HGB heranzieht (BAG NZA 1995, 21, 22).

alle Arbeiter und Angestellte in ihrer Gesamtheit (also nicht Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige). Beim Arbeitsverhältnis persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber (Weisungsgebundenheit). Rechtlich von bes. Bedeutung: für alle A. sind bei Streitigkeiten, die mit dem Arbeitsverhältnis Zusammenhängen, die Arbeitsgerichte zuständig. Dasselbe gilt für arbeitnehmerähnliche Personen (bes. Heimarbeiter). Auch A. des öffentlichen Dienstes sind echte A. im Sinne des Arbeitsrechts.

ist, wer aufgrund eines privatrechtlicheh Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Keine A. sind Beamte u. Richter: Sie leisten zwar Arbeit im Dienste eines anderen, aber nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, sondern aufgrund eines öfftl.-rechtl. Dienst- u. Treueverhältnisses ; für sie gelten die besonderen Regelungen des Beamten- bzw. Richterrechts. Ebensowenig sind die Freiberufler (Rechtsanwälte, Ärzte u. a.) A.: Sie arbeiten zwar für einen anderen, aber nicht im Dienst eines anderen; sie sind im Unterschied zu den A. nicht persönlich abhängig, sondern selbständig. Dagegen zählen die leitenden Angestellten trotz weitgehender Selbständigkeit ihrer Tätigkeit zu den A.; sie nehmen jedoch eine Sonderstellung ein. Den A. werden in verschiedenen Beziehungen diejenigen gleichgestellt, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (z. B. Heimarbeiter.) "Freie Mitarbeiter" bei Rundfunk, Fernsehen u. Zeitungen oder bei anderen Einrichtungen können je nach der Ausgestaltung der Mitarbeit A., arbeitnehmerähnliche Personen oder Selbständige sein. Die A. gliedern sich in die Gruppen der Arbeiter u. der Angestellten. Nach dieser begrifflichen Unterscheidung, die auf das AngestelltenVersicherungsgesetz von 1924 zurückgeht, leistet der Angestellte überwiegend geistige, der Arbeiter überwiegend körperliche Arbeit. Da beide Tätigkeitsformen sich zunehmend angleichen (Mechanisierung der Büroarbeit einerseits, wachsende intellektuelle Anforderungen an den Industriearbeiter andererseits), schleifen sich die Gegensätze in der sozialen Realität mehr u. mehr ab. Dem trägt auch die rechtliche Entwicklung der letzten Jahre weitgehend Rechnung. Die Einteilung ist allerdings noch nicht gegenstandslos geworden.

Im Sozialrecht:

Arbeitnehmer sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), soweit sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten. Versicherungspflichtig sind sie ferner in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitsförderung. In der Arbeitsförderung sind u.a. Leistungen für Arbeitnehmer vorgesehen. S. zum arbeitsförderungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff Arbeitslosengeld.

Im Arbeitsrecht:

sind die auf Grund privatrechtl. Vertrages o. eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnises im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichteten Personen. Durch die persönl. Abhängigkeit unterscheidet sich der AN vom sonstigen Dienstverpflichteten (z. B. Rechtsanwalt, Architekt, Lektor eines Buches (AP 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit = NZA 91, 933). Die persönliche Abhängigkeit dokumentiert sich a durch die Übernahme, fremdgeplanter, fremdnütziger und von fremder Risikobereitschaft getragener Arbeit (sachliches Abhängigkeitsmerkmal); Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sind im allgemeinen Arbeitnehmer, anders bei Volkshochschulen (AP 59 = NJW 92, 2110 = NZA 92, 407; AP 60 = NJW 92, 86 = NZA 92, 1125; 61); i, ss durch die Eingliederung in einen fremden Produktionsbereich (arbeitsorganisatorisches Moment). Der fremdnützige auf Dauer angelegte Arbeitseinsatz nimmt dem AN die Möglichkeit eigener unternehmerischer Tätigkeit und eigener Daseinsvorsorge. Indizien für die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit sind die persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit, die zeitliche (AP 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; AP 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit = DB 84, 2203) und örtliche Bindung, die ausgeübte Arbeitskontrolle, die eingeplante Dienstbereitschaft, die erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Dienstpflichtigen, Unterordnung unter einen fremden Produktionsplan usw. (Rspr. zu § 611 BGB Abhängigkeit; v. 9. 6. 93 - 5 AZR 123/92). In neuerer Zeit wird versucht, in alternativen Gesellschaften die Abhängigkeit zu vermeiden (AP 54 zu § 611 BGB Abhängigkeit = NZA 91, 856) oder durch formalrechtliche Verselbständigung (Regaleinrichterin) den Arbeitnehmerschutz zu umgehen. Dagegen sind die formalrechtlichen Abgrenzungsmerkmale (Abführung von Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen usw.) von untergeordneter Bedeutung. Werden die Abgaben abgeführt, so spricht dies für die AN-Eigenschaft. Werden sie nicht abgeführt, so kann auch eine Umgehung des AN-Schutzes bezweckt sein. Ebensowenig kommt der Bezeichnung als AN ausschlaggebende Bedeutung zu. Haben sich die Parteien bei der Bezeichnung ihres Rechtsverhältnisses in einem beiderseitigen Irrtum befunden, so richtet sich die Vertragsanpassung nach den Rechtsgrundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (AP 7 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage = NJW 86, 2676). Nicht aufgrund eines privatrechtl. Vertrages werden Strafgefangene beschäftigt; sie sind keine AN. Keine AN sind DRK-Schwestern, wenn sie aufgrund eines Gestellungsvertrages in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus arbeiten (AP 2 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz =
NJW 86, 2906) o. Nichtsesshafte in therapeutischen Einrichtungen
(Ehlers NZA 89, 832). Der rechtliche Status als AN kann im Wege der Feststellungsklage geklärt werden (AP 15, 20, 22, 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Lit.: Berger-Delhey, NZA 91, 257; Gast, BB 93, 66; Riegel, ZTR 93, 223; Wank, DB 92, 90; Hilger RdA 89, 1. Zu den AN gehören auch die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Auszubildenden. In den neuen Bundesländern ist vor allem umstr., ob Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Arbeitnehmer waren (Schönfeld NJ 92, 107; Schöpf NJ 91, 307). Die AN gliedern sich in Angestellte u. Arbeiter.

ist im Arbeitsrecht der in einem Arbeits Verhältnis unselbständige, fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit leistende Mensch (nicht z.B. Richter, Beamter, Soldat, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, geschäftsführender Gesellschafter, Strafgefangener, Sozialhilfeempfänger) bzw. wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der A. ist entweder Angestellter oder Arbeiter oder zur Berufsausbildung Beschäftigter. Gewerblicher A. ist der A., der in einem der Gewerbeordnung unterfallenden Gewerbebetrieb als Geselle, Gehilfe, Lehrling (Auszubildender), Fabrikarbeiter, Techniker oder in ähnlicher Stellung beschäftigt ist. Arbeitnehmerhaftung Lit.: Wank, R., Arbeitnehmer und Selbständige, 1988; Schaub, G., Meine Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer, 8. A. 2001; Schlewing, A., Ausländische Arbeitnehmer, 1998

, Arbeitsrecht: Arbeitnehmer ist jeder, der aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrages i. S. v. § 611 BGB zur unselbstständigen Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt verpflichtet ist.
Einkommensteuerrecht: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Sozialrecht: Regelmäßig im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverträge gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigte Person. Im sozialversicherungsrechtlichen
Normalfall ist die Beschäftigung des Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber i. R. d. privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Absicherung der abhängig Beschäftigten. Die Beschäftigung selbst wird definiert in § 7 Abs. 1 S. 1
SGB IV. Danach handelt es sich um eine nichtselbstständige Arbeit, insb. in einem Arbeitsverhältnis.
Das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverhältnis
knüpft damit regelmäßig an die privatrechtliche (arbeitsrechtliche) Beziehung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer an. Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis enthält § 7 Abs. 1 S.1 SGB IV, nämlich die Verrichtung von Tätigkeiten nach Weisungen und
die Eingliederung des Beschäftigten in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Im Normalfall deckt sich das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis begrifflich mit dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Ausnahmen, wo kein Arbeitsverhältnis, aber ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sind im
Wesentlichen bei dem ungültigen Arbeitsvertrag
(fehlerhaftes Arbeitsverhältnis) oder bei Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses
anzunehmen. Das Beschäftigungsverhältnis ist Ausgangspunkt für sämtliche Pflichtversicherungsverhältnisse mit beschäftigten Arbeitnehmern:
In der Krankenversicherung pflichtversichert sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Arbeiter, Angestellten und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die identische Definition enthält § 20 Abs. 1 Nr. 1
SGB XI für die Pflichtversicherten der Pflegeversicherung. In der Unfallversicherung wird der versicherte Personenkreis der Arbeitnehmer als Beschäftigte i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII definiert.
Die Rentenversicherung bestimmt den pflichtversicherten Personenkreis in § 1 Nr. 1 SGB VI als diejenigen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. In der Arbeitslosenversicherung ist nach § 25 Abs. 1 SGB III als Arbeitnehmer pflichtversichert, wer gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung beschäftigt ist (versicherungspflichtige Beschäftigung).
In der praktischen Abgrenzung ist angesichts § 7 Abs. 1 S.1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit mit den
zahlreichen Grenzfällen zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (arbeitnehmerähnliche Versicherte, Scheinselbstständige) angesichts der tatsächlichen Veränderungen im Arbeitsleben von erheblicher Bedeutung.

1. A. ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Arbeitgeber abhängige, nach Art und Umfang weisungsgebundene, also persönlich unselbständige Arbeit leistet. Der A. ist der zur Dienstleistung Verpflichtete i. S. der §§ 611-630 BGB. A. sind Arbeiter, Angestellte und die zur Berufsausbildung Beschäftigten (vgl. § 5 ArbGG); der Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten kann heute als rechtlich irrelevant angesehen werden. In gewissem Umfang gleichgestellt sind sog. arbeitnehmerähnliche Personen. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Scheinselbständigkeit und die Voraussetzungen hierfür (gesetzliche Vermutung in § 7 IV SGB IV) sind dagegen für den A.begriff des Arbeitsrechts jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Für A. gilt das Arbeitsrecht.

2. Obwohl an sich A., gelten jedoch vielfach Ausnahmen für leitende Angestellte, s. z. B. Betriebsratswahl, Kündigungsschutz für A., Mitbestimmung. Keine A. sind insbes. Richter, Beamte und Soldaten, die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen (z. B. Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG), die geschäftsführenden Gesellschafter einer oHG, KG oder BGB-Gesellschaft, Strafgefangene, Sozialhilfeempfänger (die gemeinnützige Arbeiten verrichten), ferner Personen, die aus familienrechtlichen, religiösen oder karitativen Gründen arbeiten (§ 5 II BetrVG).

3. Steuerlich bestimmt sich der Begriff des A. nach § 1 LStDV. Er ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff des A. in anderen Rechtsgebieten, insbesondere besteht keine Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Begriff. Auch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als nichtselbständige hat keine unmittelbare Bindungswirkung für das Steuerrecht. Sie kann allenfalls als Indiz herangezogen werden. Ein sog. scheinselbständiger Arbeitnehmer kann daher zwar sozialversicherungsrechtlich als A. gelten, steuerrechtlich jedoch nicht. Für die steuerrechtliche Beurteilung des Begriffs A. ist das Gesamtbild des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend. Dabei ist u. a. darauf abzustellen, ob eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Arbeitgebers vorliegt und dieser weisungsbefugt ist. Auf die Bezeichnung im Arbeitsvertrag kommt es dagegen nicht an, vgl. wirtschaftliche Betrachtungsweise. A. erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkommensteuer wird in Form der Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben.




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