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Arbeitnehmerüberlassung

Es handelt sich um ein Spezialgebiet des Arbeitsrechts. Im Wege der Arbeitnehmerüberlassung (auch: Leiharbeitsverhältnis oder Zeitarbeitsverhältnis) stellt ein Unternehmer als Verleiher einem anderen (= Entleiher) gewerbsmäßig Arbeitnehmer zur Verfügung. Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses Gesetz regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leiharbeitgeber und dem Entleiher. Dagegen wird ein Leiharbeitsvertrag als individueller Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen. Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebes zu beteiligen (Betriebsverfassungsrecht).

 

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