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Arbeitslosengeld

Die Gesetzgebung zum Arbeitslosengeld wurde im Januar 2005 umgestellt auf das Arbeitslosengeld II.

Arbeitslosengeld ist eine monetäre Lohnersatzleistung der Arbeitslosenversicherung für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit für den Bezug erfüllt haben, beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld beantragt haben. Die Anspruchsdauer (maximal 32 Monate) hängt von der Beschäftigungsdauer und dem Alter des Antragstellers ab. Das Arbeitslosengeld beträgt bei arbeitslosen Arbeitnehmern 60 % (mit Kind 67 %) des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgeltes. In der Tabelle ist das Arbeitslosengeld der Arbeitslosenhilfe gegenübergestellt.

erhält, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet hat und den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Die Anwartschaftszeit beträgt 360 Tage (= 12 Monate) einer Beschäftigung innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Arbeitslosmeldung. Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bedeutet, daß der Arbeitslose eine zumutbare Beschäftigung ausüben kann und auch bereit ist, eine solche anzunehmen. Ist letzteres nicht der Fall, kann das Arbeitslosengeld für eine Zeit von bis zu 8 Wochen gesperrt werden; sollte diese Höchstfrist eine unzumutbare Härte darstellen, bis zu 4 Wochen. Das Arbeitslosengeld wird in Höhe von 68 % des letzten Nettoverdienstes gewährt, wobei jedoch Mehrarbeitszuschläge und »aufgelaufene Arbeitsentgelte« (z.B. zusätzliches Urlaubsgeld) nicht mehr berücksichtigt werden; auch wird für die Zeit eines in Geld abgegoltenen Urlaubs kein Arbeitslosengeld mehr gewährt. Arbeitslosengeld wird für längstens 1 Jahr (= 312 Tage) und bei Bedürftigkeit gezahlt (§ 138 AFG), danach besteht Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Nähere Auskünfte erteilen die Arbeitsämter.

Lohnersatzleistung und Hauptleistung der Arbeitslosenversicherung, die nur bei Erfüllung einer Anwartschaftszeit durch vorherige beitragspflichtige Beschäftigung für begrenzte Dauer gewährt wird. Die Anspruchsdauer beträgt bis zu einer Höchstdauer von 312 Tagen (entspricht einem Jahr) - für über 42jährige Arbeitslose gestaffelt nach Alter bis zu 832 Tagen - annähernd der Hälfte der vorausgegangenen Zeit einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach persönlicher Meldung und Antrag beim Arbeitsamt, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach Auslaufen des Anspruchs kann bei Bedürftigkeit anschliessend Arbeitslosenhilfe bezogen werden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose mit unterhaltsberechtigten Kindern 68%, für Arbeitslose ohne Kinder 63% des zuletzt bezogenen Nettoarbeitsentgeltes. Die Anwartschaft hat i.d.R. erfüllt, wer während einer Rahmenfrist von drei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 360 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat oder ihr gleichgestellte Zeiten, z.B. durch Beschäftigung im Ausland, zurückgelegt hat. Wer zumutbare Beschäftigung unter üblichen Arbeitsmarkt- bedingungen nicht ausüben kann oder darf, oder wer für das Arbeitsamt nicht täglich erreichbar ist, steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und hat damit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer die Arbeitslosigkeit durch Kündigung seines Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt hat, wird mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen belegt, während der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Bei Ablehnung einer von der ArDeitsverminiung vorgescmageneii lu- mutbaren Beschäftigung (Zumutbarkeitsordnung) oder einer zumutbaren Weiterbildungsmassnahme beträgt die Sperrzeit i.d.R. acht Wochen. Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ist eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Rentenversicherung verbunden (§§ 100-133,155-166 AFG).

Als arbeitslos gilt, wer zeitweise keine Beschäftigung hat, jedoch eine Beschäftigung sucht. Auch wer weniger als 15 Stunden pro Woche einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger nachgeht, ist arbeitslos.

Die Arbeitslosigkeit beginnt mit der Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt. Es gibt Menschen ohne Arbeit, die sich jedoch nicht beim Arbeitsamt melden; in diesem Falle sollte besser von Beschäftigungslosigkeit gesprochen werden. Die Arbeitslosmeldung ist der erste Schritt, um Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu erhalten. Allerdings ist dies nur ein notwendiger, nicht ein ausreichender Schritt.

Eine weitere Notwendigkeit, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe begründet, ist die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme und das selbständige Bemühen um Arbeit. Drastisch formuliert: Wer nicht arbeiten will oder kann, hat keinen Anspruch auf Geld vom Arbeitsamt.

Nun ist Arbeitsunfähigkeit leichter nachzuweisen als Arbeitsunwilligkeit. Wer nicht arbeiten kann, wird sich in der Regel um eine Rente bemühen. Wer nicht arbeiten will, aber gern Geld vom Amt hätte, wird natürlich trotzdem einen Antrag stellen. Um dem Leistungsbetrug einen Riegel vorzuschieben, verlangt das Arbeitsamt sowohl Eigenbemühungen als auch Verfügbarkeit für die Vermittlungsbemühungen des Amtes. Mit der Verpflichtung, sich selbst aktiv um einen Job zu bemühen, wird im Sozialgesetzbuch ausdrücklich betont, daß es vor allem Aufgabe des Arbeitslosen ist, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Das Arbeitsamt unterstützt ihn dabei. Damit die Bemühungen des Arbeitsamtes fruchten, muß der Arbeitslose an jedem Werktag unter der von ihm angegeben Adresse erreichbar sein und das Arbeitsamt täglich aufsuchen können. Eine Reise aus zwingenden Gründen muß vom Arbeitsvermittler genehmigt werden, andernfalls wird der Leistungsanspruch aufgehoben.

Für die vom Arbeitsamt vermittelte Arbeit gilt der Grundsatz der Zumutbarkeit. Zumutbar ist auch eine Arbeit mit Anforderungen unterhalb der Ausbildung oder bisherigen Tätigkeit, eine Arbeitsstelle, die weiter vom Wohnort entfernt ist als die bisherige, und eine Arbeit, bei der die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind. Nur aus wichtigem Grund kann eine Arbeitsstelle abgelehnt werden, z.B. wenn gegen Tarifverträge und Gesetze oder die guten Sitten verstoßen wird. Bei einer Ablehnung ohne zwingenden Grund wird das Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit gesperrt. Die Sperrzeit dauert in der Regel 12 Wochen.

Bekanntlich muß jeder Arbeitnehmer einen Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung leisten. Dieser Beitrag wird ihm neben der Lohnsteuer und den übrigen Sozialabgaben vom Arbeitgeber automatisch Monat für Monat vom Bruttoentgelt abgezogen. Nur durch die Zahlung dieses Betrages erwirbt man eine Anwartschaft auf die Leistungen vom Arbeitsamt. Das heißt, neben der Arbeitslosmeldung, den Eigenbemühungen und der Verfügbarkeit für die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes ist ein Leistungsanspruch erst gegeben, wenn in den drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung wenigstens für zwölf Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.

Arbeitslosengeld wird für mindestens 6 und für höchstens 32 Monate gezahlt (siehe Tabelle). Die Dauer ist abhängig vom Lebensalter und davon, wie lange in den letzten sieben Jahren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Maßgeblich für die Höhe ist das durchschnittliche wöchentliche Nettoentgelt der zurückliegenden 52 Monate. Ein Arbeitsloser mit Kind(ern) bekommt 67 Prozent, die übrigen 60 Prozent vom Netto.

Hat jemand mehrere Versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeführt und verliert er eine von ihnen, kann auch ein Teilarbeitslosengeld gewährt werden.

Der Bezug anderer geldlicher Leistungen, in der Regel anderer Sozialleistungen, kann dazu führen, daß Arbeitslosengeld gar nicht oder nur teilweise gewährt wird. (Das gilt auch für die Arbeitslosenhilfe.) Leistungen, die nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden, sind Kindergeld, Wohngeld und Sozialhilfe, sofern keine Verrechnung einer vorschußweise gezahlten Sozialhilfe gesetzlich vorgeschrieben ist. Hingegen ruht der Leistungsanspruch für Arbeitslosengeld (und Arbeitslosenhilfe) bei Erhalt einer Berufsausbildungsbeihilfe und/oder von Unterhaltsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld sowie Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

Eine selbständige oder unselbständige Nebentätigkeit darf während des Leistungsbezuges ausgeübt werden, wenn sie 15 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Jede Nebenbeschäftigung muß dem Arbeitsamt gemeldet werden. Bei Überschreitung bestimmter Höchstgrenzen wird das Nebeneinkommen angerechnet. Bemessungsgrundlage ist das monatliche (bereinigte) Nettoeinkommen. Bei Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit wird der Gewinn zugrundegelegt, wie er sich aus dem Einkommensteuerrecht ergibt.

Vom monatlichen Nettoeinkommen aus der Nebentätigkeit bleibt ein Betrag vom 315 DM bzw. von 20 % der monatlichen Leistung anrechnungsfrei. Was vom Netto darüber hinausgeht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, also abgezogen.

Bundesagentur für Arbeit (BA)

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