Arbeitslosenhilfe

Arbeitslosenhilfe kann derjenige Arbeitslose beziehen, der keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld besitzt. Die Voraussetzungen sind ansonsten dieselben wie beim Bezug von Arbeitslosengeld — der Betreffende muss sich also beim Arbeitsamt melden, bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die für diesen Fall verlangte Anwartschaft erfüllen und ebenfalls einen Antrag gestellt haben.

Zusätzlich ist allerdings als ein weiteres Kriterium der Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Das bedeutet, dass man sich gegebenenfalls eigenes Vermögen und eventuelle Unterhaltsansprüche anrechnen lassen muss. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe richtet sich wie die des Arbeitslosengeldes nach dem zuletzt bezogenen Arbeitslohn. Wenn der Arbeitnehmer mindestens einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, liegt sie bei 57 % des Nettolohns, für alle anderen Arbeitnehmer bei 53 %. Die Höchstdauer für den Bezug von Arbeitslosenhilfe beträgt ein Jahr; handelt es sich um Anschluss-Arbeitslosenhilfe, ist die Dauer nicht begrenzt — lediglich die Bewilligung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
§§ 116 ff., 129, 140 SGB,

Siehe auch Arbeitslosenhieverordnung

Die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosenhilfe sind andere als die für Arbeitslosengeld. In vielen Fällen muss der Arbeitnehmer, wenn er ein Jahr arbeitslos war, Arbeitslosengeld bezog, und noch immer keine Arbeit finden konnte, Arbeitslosenhilfe beantragen. Erfüllt er wegen fehlender Beschäftigungszeiten die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld nicht, so können diese eventuell für die Arbeitslosenhilfe ausreichen. Für den Erhalt von Arbeitslosenhilfe reichen unter Umständen schon 150 Beschäftigungstage mit Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen aus. Während es beim Arbeitslosengeld auf die persönliche wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers überhaupt nicht ankommt, setzt der Bezug von Arbeitslosenhilfe Bedürftigkeit voraus. Im übrigen muss man natürlich auch arbeitslos sein, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt haben. Arbeitslosenhilfe kann zwar zeitlich unbegrenzt gewährt werden, es wird aber auch weniger ausbezahlt als beim Arbeitslosengeld.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitspapiere des Arbeitnehmers - wie z.B. die Lohnsteuerkarte oder das Sozialversicherungsnachweisheft - ordnungsgemäss zu führen und auszufüllen. Sie sind beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer raschestmöglich auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat kein Zurückbehaltungsrecht an diesen Papieren, auch dann nicht, wenn er der Ansicht ist, er habe dem Arbeitnehmer zu viel Arbeitslohn bezahlt. Soweit der Arbeitnehmer der Meinung ist, die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte oder im Sozialversicherungsheft seien fehlerhaft, kann er allerdings Probleme mit dem Verlangen auf Änderung dieser Eintragung haben. Die Gerichte konnten sich nämlich bis jetzt nicht einigen, ob sie dem Arbeitnehmer ein Berichtigungsrecht zugestehen wollen oder nicht. Es kann also die Entscheidung ergehen, dass der Arbeitgeber die Eintragungen berichtigen muss, es kann aber auch bei den möglicherweise fehlerhaften Eintragungen verbleiben und der Berichtigungsanspruch zurückgewiesen werden. In bezug auf die Lohnsteuerkarte hat der Arbeitnehmer allerdings auch noch andere Möglichkeiten. Er kann sich nämlich an das für ihn zuständige Finanzamt wenden und es diesem überlassen, gegebenenfalls mit Hilfe von Zwangsmassnahmen, den Arbeitgeber zur ordnungsgemässen Bearbeitung der Lohnsteuerkarte zu zwingen. Die Versicherungsnachweise könnte der Arbeitnehmer auch durch den für ihn zuständigen Versicherungsträger, also z. B. die Bundesangestellten-Versicherung, überprüfen lassen. Das Arbeitsamt kann dem Arbeitnehmer bei der Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen behilflich sein - notfalls sogar durch Erlass von Geldbussen. Bei Streitigkeiten sollte sich der Arbeitnehmer also besser an die jeweils zuständigen Ämter wenden als an die Gerichte, zumal diese immer noch im Streit liegen, inwieweit sie überhaupt für derartige Streitigkeiten zuständig sind.
Ist ein Arbeitnehmer krank und kann er deshalb nicht zur Arbeit gehen, so muss er dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die vom Arzt ausgestellt wird, vorlegen. Nur wenn die Erkrankung nicht länger als 3 Tage dauert, bedarf es keiner ärztlichen Bescheinigung. In den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen keine Angaben enthalten sein, aus denen auf die Krankheit selbst geschlossen werden kann. Es muss allerdings festgehalten werden, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und wie lang die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Steht in der ersten Bescheinigung eine voraussichtliche Dauer von 2 Wochen und wird danach festgestellt, dass der Arbeitnehmer über einen weiteren Zeitraum krank ist, so muss er immer erneute ärztliche Bescheinigungen vorlegen. In Schwierigkeiten kann sich natürlich bringen, wer trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichwohl einer Arbeit, womöglich bei einem anderen Arbeitgeber, nachgeht. Nur wenn die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen, ist der Arbeitgeber auch zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Leistungen im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes (keine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung) für bestimmte Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (z.B. weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllen oder ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgelaufen ist). Voraussetzungen: Vgl. Arbeitslosengeld; anstelle der Anwartschaftszeit müssen sie ein Jahr vor der Arbeitslosenmeldung Arbeitslosengeld bezogen haben oder mindestens ISO Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein. A. beträgt 56 oder 58 °7o des letzten Nettoentgelts. Die Bewilligung erfolgt i.d.R. längstens für ein Jahr; danach müssen die Voraussetzungen des Anspruchs auf A. erneut nachgewiesen werden. A. hängt ferner von der Bedürftigkeit des Arbeitslosen ab; angerechnet werden sein eigenes Einkommen und Vermögen sowie das seines Ehegatten und seiner Eltern, jeweils in unterschiedlicher Höhe.

Arbeitslosenversicherung.

Im Sozialrecht:

Arbeitslosenhilfe wurde in der Arbeitsförderung bis zum 31.12. 2004 an bedürftige Arbeitslose gezahlt. Seit 1.1.2005 ist an die Stelle der Arbeitslosenhilfe das Arbeitslosengeld II getreten.

und Sozialhilfe sind ab 1. 1. 2005 zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) zusammengefasst. Lit.: Bubeck, T., Guter Rat bei Arbeitslosigkeit, 10. A. 2005

Soweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war, hatte ein Arbeitsloser bis Ende 2004 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf diese Leistung nach den §§ 190-192 SGB III a. E Der Anspruchsteller musste arbeitslos sein, sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe (Alhi) beantragt haben sowie bedürftig sein. Für die Prüfung der Bedürftigkeit waren das Vermögen und Einkommen des Arbeitslosen, seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, einer Person, mit der der Arbeitslose in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. seit 1.8. 2001 auch in eingetragener Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner lebte, zu berücksichtigen, §§ 193,194 SGB III a. E Die Alhi betrug abhängig vom Familienstand 57% des zuvor bezogenen pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes bei den Arbeitslosen, die ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind hatten, bei den übrigen Arbeitslosen 53%, § 195 SGB III a. E Diese Sozialleistung endete am 31.12. 2004 und wurde vom neuen Arbeitslosengeld II nach dem SGB II abgelöst.

war eine Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III für arbeitslose Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten und bedürftig waren. An die Stelle der A. ist seit dem 1. 1. 2005 das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) getreten.




Vorheriger Fachbegriff: Arbeitslosengeld II | Nächster Fachbegriff: Arbeitslosenversicherung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen