Arbeitsschutz

zwingende Vorschriften, die den Arbeitnehmer vor Ausbeutung, ungerechtfertigter Kündigung, unsozialer Behandlung und gesundheitlicher Gefährdung am Arbeitsplatz schützen sollen. Wichtig sind die Sozialversicherungsgesetze, allgemeine A.-Gesetze, um Mindestfreizeit und gesundheitliche Mindestvoraussetzungen zu gewähren, Kündigungsschutzgesetze und die speziellen Schutzgesetze, wie z.B. Mutterschutzgesetz, Jugendschutzgesetz und Schwerbehindertengesetz.

der Schutz des Arbeitnehmers vor den typischen Gefahren seines Arbeitsplatzes, z.B. vor Explosionsgefahren bei Lackierungsarbeiten; dem A. dienen zahlreiche Einzelvorschriften, deren Einhaltung von den Gewerbeaufsichtsämtern überwacht wird; das Rechtsgebiet weist viele Berührungspunkte mit dem Bau-, Gewerbe- und Unfallversicherungsrecht auf.

. Das Recht des A. dient dazu, den Arbeitnehmer vor den Gefahren des Arbeitslebens zu schützen. Es ist öffentliches Recht u. umfasst alle Normen, die dem Arbeitgeber öfftl.-rechtliche Pflichten auferlegen, um die von der Arbeit ausgehenden Gefahren für den Arbeitnehmer zu beseitigen oder zu vermindern. Das Arbeitsschutzrecht ist unabdingbar u. gilt auch bei Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Die Vorschriften des A. sind Schutzgesetze i. S. des § 823 II BGB, lösen also bei schuldhafter Verletzung Schadenersatzansprüche aus (unerlaubte Handlung). Verstösse sind im übrigen mit Strafe oder Bussgeld bedroht. Die Einhaltung der A.-Regelungen wird in erster Linie von den Gewerbeaufsichtsämtern überwacht. Nach dem Inhalt des A. sind Betriebsschutz u. Arbeitszeitschutz zu unterscheiden. Durch die Vorschriften zum Betriebsschutz soll der Arbeitnehmer vor den Gefahren geschützt werden, die ihm aus den technischen Einrichtungen des Betriebs und der Produktion drohen (Verordnung über Arbeitsstätten, Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe u.a.). Der Arbeitszeitschutz beugt Überanstrengungen der Arbeitnehmer u. vorzeitigem Verschleiss der Arbeitskraft vor (Höchstarbeitszeiten, Verbot der Sonntagsarbeit, Arbeitszeit). Zum A. i. w. S. rechnet auch der Kündigungsschutz. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern bestehen Sonderregelungen: z.B. Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz, auch Heimarbeiter.

Im Arbeitsrecht:

. I. Unter Arbeitsschutzrecht wird die Gesamtheit der Rechtsnormen verstanden, die öffentl.-rechtl. Pflichten des AG begründen, um die dem AN von der Arbeit drohenden Gefahren zu beseitigen o. zu vermindern. Öffentl.-rechtl. ASchNormen finden sich vor allem in der GewO, AZO (Arbeitszeit), JArbSchG (Jugendarbeitsschutz), MSchG (+ Mutterschutz), HAG (Heimarbeiter). Die Verpflichtung zur Einhaltung der üffentl.-rechtl. ASchV besteht grundsätzl. gegenüber dem Staat; sie besteht aber auch privatrechtlich gegenüber dem AN. Dieser erlangt bei Nichteinhaltung der ASchV ein Leistungsverweigerungsrecht u. Anspruch auf Schadensersatz ( 276 BGB), wenn er o. ihm gehörende Sachen (eingebrachte Sachen) durch schuldhafte Verletzung einer Schutzvorschrift beschädigt werden. Besteht im Prozess Streit, ob der AG seinen Schutzpflichten genügt hat, z.B. ob er einen verkehrstüchtigen Kraftwagen zur Verfügung gestellt hat, so trifft AN im Falle der Zurückbehaltung der Arbeitskraft die Darlegungs- u. Beweislast. Sondervorschriften bestehen für den Arbeitsunfall. Alle SchVen mit Ausnahme der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind Schutzgesetze i. S. von § 823 II BGB. Der AN kann auf die Einhaltung der ASchV nicht verzichten. Ihre Durchführung wird im Verwaltungswege, vor allem durch die Gewerbeanfsichtsätnter (s. u. II), überwacht; ihre Verletzung stellt häufig eine Ordnungswidrigkeit o. gar Straftat dar. Auch das Arbeitsvertragsrecht enthält für den AN unverzichtbare SchV, aufgrund deren der AN unmittelb. Erfüllungsansprüche gegen den AG hat.
Namentlich auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes wird ein europäisches Arbeitsrecht vorangetrieben. In der EG bestehen inzwischen nachfolgende Richtlinien zum Arbeitsschutz:
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 183 5. 1) - Rahmenrichtlinie
Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten — Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG — (ABI. EG Nr. L 393 S. 1)
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 391/EWG — (ABI. EG Nr. L 393 S. 13)
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit — Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG — (ABI. EG Nr. L 393 S. 18)
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt — Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG — (ABI. EG Nr. L 156 S. 9)
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten — Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG — (ABI. EG Nr. L 156 S. 14)
Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit — Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG — (ABI. EG Nr. L 196 S. 1)
Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit — Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG — (ABI. EG Nr. L 374 S. 1)
Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz— Achte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (ABI. EG Nr. L 245 S. 6)
Richtlinie 92/ 58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz — Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG (ABI. EG Nr. L 245 S. 23)
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die
Durchführung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz — Zehnte Einzelriehtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - (ABI. EG Nr. L 348 S. 1)
Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden - Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG (ABI. EG Nr. L 348 S. 9)
Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben - Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - (ABI. EG Nr. L 404 S. 10)
II. 1. Die staatl. Aufsicht wird ausgeübt durch die Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b GewO), die für einen bestimmten Bereich zu Gewerbeaufsichtsämtern zusammengefasst sind (Mittelbehörde Reg.-Präs. u. oberste die LAM), die staatl. Gewerbeärzte (zumeist bei der Mittelbeh.) u. die Bergämter (§ 154a GewO). Die GewAufsichtsbeamten sind für den gesamten ASch. zuständig mit Ausnahme der gesundheitl. Aufgaben u. der Bergaufsicht. Für die ärztl. Aufgaben des GewSchutzes sind die staatl. GewÄrzte, für den Bergbau die Bergämter zuständig. Letztere unterstehen dem Oberbergamt. Neben den GewAufsichtsbeamten ist der polizeil. Vollzugsdienst (Schutzpolizei, Kriminalpolizei) als Hilfsbeamte der GewAufsicht u. zur Ermittlung in Strafverfahren zuständig. Die Behörden der Ordnungsverwaltung (Ordnungsämter) haben die Durchführung bestimmter ASchVen zu überwachen. Die Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften (§§ 712 ff RVO) haben die Durchführung der Unfallverhütung zu überwachen u. ihre Mitglieder zu beraten. Sie haben mit dem Betriebsrat zusammenzuwirken (vgl. § 712 IV RVO, § 89 BetrVG). Die Grundsätze der Zusammenarbeit sind in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften v. 21. 6. 1968 (BAnz. 116 v. 27. 6. 1968) i. d. Änd. v. 28. 11. 1977 (BAnz. 225 v. 2. 12. 1977) geregelt.
2. Zum autonomen Arbeitsschutz gehört vor allem die Durchführung des Arbeitsschutzes durch a) den AG, der auf die Einhaltung zu achten hat, b) die AN, die zur Einhaltung verpflichtet sind, c) den Betriebsrat (§§ 80 I Nr. 1, 89 BetrVG), d) Sicherheitsbeauftragte (§ 712 RVO), e) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG),
f) Betriebsärzte (§ 2 ASiG), g) überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 19 ASiG).
III. Die Aufsichtsmassnahmen des staatlichen ASch bestehen kontrollierend in der lfden Überwachung der Betr. (§§ 139b GewO, 714 RVO), beratend in Verhandlungen mit dem -+ Betriebsrat u. dem AG (Betriebsratsaufgaben), anordnend im Erlass von Einzelverfügungen (§ 120d GewO), regelnd in Bezug auf bestimmte Einzelfälle (z. B. gleichmässige Verteilung der Arbeitszeit, § 4 S. 2 AZO) sowie bewilligend bei Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (z. B. Zulassung von Mehrarbeit). Zur Durchsetzung der ASchVen haben die Aufsichtsbehörden eine Reihe von Zwangsmitteln, deren Art sich nach den landesrechtl. Vorschriften über die Zwangsbefugnis der Polizei richtet. Dies sind i. d. R. die Ersatzvornahme (Ausführung der zu erzwingenden Massnahme auf Kosten des Pflichtigen), die Festsetzung von Zwangsgeld u. die Anwendung unmittelb. Zwanges. Daneben kann die ganze o. teilweise Einstellung des Betriebes verfügt werden. Schliesslich wird die Beachtung der Vorschriften durch Kriminalstrafen u. Ordnungsgelder gesichert. Die AG sind zur Mitteilung statistischer Angaben an die Gewerbeaufsicht verpflichtet (VO v. 16. 8. 1968, BGBl. I, 981/111 7101-1).
IV. Nach ihrem Inhalt gliedern sich die ASchVen in den a) Betr-Schutz o. techn. ASch., b) Arbeitszeitschutz, c) Entgeltschutz, d) Datenschutz. Nach dem Kreis der geschützten Personen ist der allgemeine ASch. für alle AN u. der besondere für einzelne Berufsgruppen, (Bergleute, Seeleute, Heimarbeiter) u. Personen (Jugendl., Frauen) zu unterscheiden. Die menschengerechte Arbeitsgestaltung u. die damit weitgehend identische Humanisierung des Arbeitslebens zielen auf eine dem ASch nahestehende Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
V. Der Betriebsschutz ist ausserordentlich unübersichtlich. Der Entw. eines ASch-Gesetzes von 1982, das den ASch modernisieren u. der Unübersichtlichkeit entgegen wirken sollte, ist nicht verabschiedet worden. Lit.: Richardi u. a. ZfA 91, 273ff.
1. Nach der Generalklausel in § 120a GewO ist der AG verpflichtet, Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen u. Gerätschaften so einzurichten u. zu unterhalten, u. den Betrieb so zu regeln, dass die Arbeiter gegen Gefahren für Leben u. Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet (§ 120a 1 GewO). Im Rahmen der Gewerbehygiene hat der AG für genügend Licht, Belüftung der Betriebsräume, Beseitigung der Abgase zu sorgen (§ 120a II GewO). Ferner hat er dafür zu sorgen, dass die AN gegen gefährl. Berührungen mit Maschinen geschützt sind (§ 120a III GewO). Ganz erheblicher Schutz geht insoweit auch von allgem.
Schutzvorschriften aus. Hierzu gehören G. über techn. Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG i. d. F. v. 23. 10. 1992 (BGBl. I 1793). Dazu sind zahlreiche Durchführungsvorschriften ergangen.
2. Zum Schutz der Sittlichkeit muss bei der Arbeit, soweit es die Natur des Betr. zulässt, die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden; es sind getrennte Ankleide- u. Waschräume sowie Bedürfnisanstalten zu schaffen (§ 120b GewO).
3. Nach § 120c GewO müssen Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sein oder so benutzt werden, dass die Gesundheit und das sittliche Empfinden der AN nicht beeinträchtigt wird.
4. Die GewAufsichtsbeamten, gelegentlich auch die Ordnungsämter, können durch Verwaltungsakt die Ausführung derjenigen Massnahmen anordnen, die zur Durchführung der aufgezeigten Grundsätze nach §§ 120 a-c GewO erforderlich u. nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen (§ 120d GewO).
5. Vor allem zum Gesundheitsschutz sind zahlreiche Spezialregelungen in RcchtsVO ergangen (§ 120a GewO). Von besonderer Bedeutung DruckluftVO v. 4. 10. 1972 (BGBl. 1 1909) i. d. Änd. v. 12. 4. 1976 (BGBI I 965); dazu Kaufmann DB 89, 1822; ArbeitsstättenVO v. 20. 3. 1975 (BGBl. I729), zul. geänd. 31. 8. 1990 (BGBl. II 889); VO über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit N. 1. 11. bis 31. 3. v. 1. 8. 1968 (BGBl. I901) zul. geänd. 20. 3. 1975 (BGBl. I729) u. GefahrstoffVO v. 25. 9. 1991 (BGBl. I 1931); vgl. Möx ArbuR 92, 235.
6. Der ASch wird ergänzt durch allgemeine Schutzgesetze wie das ChemiekalienG (ChemG) v. 14. 3. 1990 (BGBI I 521) zul. geänd. 5. 6. 1991 (BGBl. I 1219), das GSG (V 1) sowie durch allgem. anerkannte Regeln der Technik.
7. Ergänzt wird der staatl. Betriebsschutz durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (§§ 708ff. RVO). Diese erlassen Vorschriften über Einrichtungen, Anordnungen u. Massnahmen, die der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen hat u. das Verhalten, das der AG zur Verhütung von Unfallgefahren zu beachten hat. In Unternehmen mit mehr als
20 Beschäftigten hat der AG unter Mitwirkung des Betriebsrats
einen o. mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 719 RVO). Diese können jederzeit wieder abberufen werden. Zum Vergütungsanspruch BB 77, 1604. Zum Benachteiligungsverbot (AP 8 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Vgl. auch Betriebsärzte.
VI. Der Betriebsschutz für Bergarbeiter richtet sich nach dem
nuilu,,;bergG v. 13. 8. 1980 (BGB1 I 1311), zul. geänd. 26. 8. 1992 (BGBl. I 1564). Für Seeleute gilt die Seemannsordnung.
VII. Zur Sicherung des Arbeitsschutzes dienen zahlreiche Aushangpflichten der gesetzl. Vorschriften.
VIII. Für kaufm. Angestellte besteht im allgem. kein öffentl.-rechtl. Betriebsschutz. Nach § 139g GewO können jedoch die GewAufsichtsbeamten diejenigen Massnahmen anordnen, die zur Durchführung der dem AG nach § 62I HGB auferlegten Pflichten notwendig erscheinen. Schutzvorschriften finden sich in der ArbStättVO.
IX. Der aus dem Arbeitsvertrag resultierende ASch. wird zusammengefasst unter dem Begriff der Fürsorgepflicht des AG. Diese hat ihre besondere Ausgestaltung in §§ 618, 619 BGB u. für kaufm. Angestellte in § 62 HGB erfahren. Hiernach hat der AG die sächl. betriebl. Einrichtungen so zu beschaffen u. zu unterhalten sowie die Arbeit so zu regeln, dass der AN gegen Gefahren für Leben u. Gesundheit geschützt ist (§§ 618 I BGB, 62 I HGB). Ist der AN in die häusl. Gemeinschaft aufgenommen, hat der AG gesunde Schlaf- u. Erholungsräume einzurichten (§§ 618 II BGB, 62 II HGB). Erfüllt der AG diese Verpflichtung nicht, so wird er nach den für unerlaubte Handlungen geltenden §§ 842-846 BGB schadensersatzpflichtig.

ist im Arbeitsrecht der dem Arbeitnehmer durch Gesetz gewährte Schutz vor aus der Arbeit erwachsenden Gefahren. Der A. betrifft persönlich alle Arbeitnehmer oder einzelne Gruppen der Arbeitnehmer (Frauen, Jugendliche, Schwerbehinderte, [Heimarbeiter,] Auszubildende), und sachlich die Arbeitszeit, die vertraglichen Arbeitsbedingungen und die Gefahren bei Ausführung der Arbeit (Gefahrenschutz, Betriebsschutz). Die Vorschriften des Arbeitsschutzes sind zwingendes öffentliches Recht und außerdem Schutzgesetz im Sinne der unerlaubten Handlungen. Am 23. 6. 1996 wurde ein europäische Vorgaben umsetzendes deutsches Arbeitsschutzgesetz verabschiedet. Jugendarbeitsschutz Lit.: Arbeitsschutzgesetze (Lbl.), 47. A. 2006; Kittner, M./Pieper, R., Arbeitsschutzgesetz, 3. A. 2003; Kittner, M./Pieper, R., Arbeitsschutzrecht, 3. A: 2006; Brandes, //., System des europäischen Arbeitsschutzrechts, 1999; Kollmer,N., Arbeitsschutzgesetz, 2005

1. Das Recht des A. umfasst alle Normen, die dem Arbeitgeber, ausnahmsweise auch dem Arbeitnehmer, öffentlich-rechtliche Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer auferlegen. Die Normen sind grundsätzlich zwingend, also weder verzichtbar noch vertraglich abdingbar (§ 134 BGB). Sie sind Schutzgesetze i. S. des § 823 II BGB, lösen also bei schuldhafter Verletzung einen Schadensersatzanspruch aus und kommen auch zur Anwendung, wenn lediglich ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis besteht. Die Einhaltung der Normen wird vor allem durch die Gewerbeaufsicht (s. a. Arbeitsaufsicht) überwacht.

2. Nach dem Inhalt der Schutzbestimmungen ist zu unterscheiden zwischen dem Schutz gegen Gefahren bei Ausführung der Arbeit (Arbeitsstättenverordnung; Betriebsschutz; technische Arbeitsmittel) und den Vorschriften über die Arbeitszeit (Arbeitszeitschutz). Ferner bestehen besondere Schutzbestimmungen für einzelne Gruppen von Arbeitnehmern; s. hierzu Jugendarbeitsschutz, Heimarbeiter, Mutterschutz, schwerbehinderte Menschen. Dem Schutz der Arbeitnehmer dienen ferner Kündigungsschutz und Lohnschutz (Lohnpfändung). S. a. Arbeitssicherheit, Fachkräfte für.

3. Das ArbSchG v. 7. 8. 1996 (BGBl. I 1246) m. Änd. dient neben der Umsetzung von EG-Richtlinien dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des A. zu sichern und zu verbessern (§ 1). Es gilt mit wenigen Ausnahmen (nicht Haushalt, Seeschiffe, Bergbau) in allen Tätigkeitsbereichen. Geregelt werden insbesondere Arbeitgeber- (§§ 3 ff.) und Arbeitnehmerpflichten (§§ 15 bis 16), deren Rechte (§ 17) und die Überwachung (§ 21).




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