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Aufsichtsrat

gesetzlich vorgeschriebenes Organ von Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ab 500 Arbeitnehmern). Der Aufsichtsrat besteht aus Vertretern der Anteilseigner und Arbeitnehmer. Er bestellt, berät und überwacht den Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Die Anteilseigner wählen ihre Vertreter auf der Hauptversammlung; die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt durch die Belegschaft. Die Anzahl der Aufsichtsratsmandate und das Verhältnis von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern hängt von der Rechtsform und der Anzahl der Mitarbeiter ab. Die gesetzlichen Regelungen liefern Betriebsverfassungs-, Mitbestimmungs- und Montan-Mitbestimmungsgesetz. Mitbestimmung, Betriebsverfassungsgesetz

Kontrollorgan der Aktiengesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
mit mehr als 50o Mitarbeitern (Mitbestimmungsgesetz). Die Rechte und Pflichten desAufsichtsrates sind in den §§ 95-116 AktG geregelt. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Vorstandsmitglieder, die er bestellt und abberuft. Da bestimmte Arten von Geschäften der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, nimmt er mittelbar Einfluss auf den Unternehmenserfolg. Er ist von der unmittelbaren Geschäftsführung allerdings ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus Vertretern der Aktionäre und der Mitarbeiter und wird gemäß den anzuwendenden Mitbestimmungsgesetzen von Hauptversammlung und Belegschaft gewählt. Der Aufsichtsrat hat mindestens drei, höchstens 21 Mitglieder, seine Amtszeit beträgt vier Jahre.

Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften, dem die Bestellung und Abberufung sowie die Beratung und Überwachung der Geschäftsführung obliegt. Seine Bildung ist aufgrund des AktG und des GenG zwingend vorgeschrieben. Bei der GmbH ist zwar laut GmbHG kein Aufsichtsrat vorgesehen, aber aufgrund der betrieblichen Mitbestimmung muß er gebildet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Er setzt sich dann aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz muß der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§§ 76 ff. BetrVerfG 1952). Nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 besteht die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder aus Arbeitnehmervertretern, wenn mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951 ist der Aufsichtsrat paritätisch aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen; hinzu kommt noch ein sog. neutraler Mann, auf den sich beide Gruppen einigen müssen.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 AktG aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Sie muß durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist von der Höhe des Grundkapitals abhängig. Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

 

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