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Auftrag
Kundenauftrag
Durch einen Auftrag wird die Verpflichtung eingegangen, für einen anderen unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen (§§ 662 ff BGB). Wird ein Auftrag im Rahmen eines -Dienstvertrags oder eines Werkvertrags erteilt, so ist dieser entgeltlich. Der Beauftragte muß das herausgeben, was er bei Ausführung des Auftrags erhalten hat, der Auftraggeber muß ihm Aufwendungsersatz leisten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Auftrag auch für Vertragsantrag (Antrag) verwendet; Beispiel: »Auftragseingang bei einer bestimmten Branche«. Ein solcher Auftrag (Bestellung) wird meist durch eine Auftragsbestätigung angenommen.
Der A. ist ein unvollkommener zweiseitiger (also kein gegenseitiger !) Vertrag, bei dem sich der Beauftragte Aufwand dem Auftraggeber gegenüber zur un entgeltlichen Besorgung eines Ge schäftes für diesen verpflichtet. »Ge schäft« in diesem Sinn ist jede Tätigkeit im fremden Interesse. Der Beauf tragte, der wie der Dienstverpflichte te (Dienstvertrag) die Ausführung des Auftrags im Zweifel nicht einem Dritten überlassen darf (§ 664 BGB), erhält m Gegensatz zum Hersteller beim Werkvertrag für die Auf tragsausführung zwar keine Vergü tung, kann aber vom Auftraggeber Ersatz für Aufwendungen zur Aus führung des Auftrags und einen Vor schuß hierfür verlangen (§§ 669, 670 BGB). Andererseits hat der Beauf tragte dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesor gung erlangt, herauszugeben (§ 667 BGB); herauszugebendes Geld, das er für sich verwendet, hat er zu ver zinsen (§ 668 BGB). Der Beauftragte hat die Weisungen des Auftraggebers einzuhalten (§ 665 BGB) und ihn über den Stand der Geschäftsbesor gung zu informieren und nach der Ausführung Rechenschaft abzulegen (S 666 BGB).
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