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Ausführer
Exporteur
ist im außenwirtschaftlichen Sinne derjenige, der Waren nach fremden
Wirtschaftsgebiet
en verbringt oder verbringen läßt. Liegt der
Ausfuhr
ein
Vertrag
mit einem
Gebietsfremde
n zugrunde, so ist der
gebietsansässige
Vertragspartner
Ausführer. Wer die
Ausfuhr
lediglich als
Spediteur
oder
Frachtführer
durchführt oder in einer ähnlichen
Stellung
beim
Transport
der Waren tätig wird, gilt nicht als Ausführer, kann ihn jedoch gegen entsprechende
Vollmacht
vertreten. Im Verbrauchs- und Zollsteuerrecht wird dieser Begriff nicht verwendet.
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