ist der Verkauf von Waren zu herabgesetzten Preisen wegen Aufgabe einer Filiale, einer Warengattung oder des gesamten Geschäftsbetriebs. Vor- und Nachschub von Ware darf nicht erfolgen, d.h. es darf keine Ware eigens für den Ausverkauf beschafft werden. Der Ausverkauf muß der Öffentlichkeit unter Angabe der Gründe angezeigt werden, der zuständigen Behörde vor Information der Öffentlichkeit. Geregelt in §§ 7 ff UWG.