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Avalkredit

Bürgschaftskredit. Kreditanleihe zugunsten Dritter, z. B. durch Hinterlegen eines Akzepts.

Ein Aval ist eine Bürgschaft oder eine Garantie, die von einem Kreditinstitut vergeben wird. Durch die Gewährung eines Avalkredits geht das Kreditinstitut eine Eventualverbindlichkeit ein (Ausweis unter dem Bilanzstrich).

(auch Bürgschaftskredit) Kreditleihgeschäft, d. h. Abgabe eines bedingten Zahlungsversprechens, aus dem der Bürge nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner nicht fristgerecht leistet.

Rechtsgrundlage für den Bürgschaftskredit sind die §§ 765?778 BGB in Verbindung mit §§ 349?351 HGB. Durch den Bürgschaftsvertrag geht der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Schuldners die Verpflichtung (Bürgschaft oder Bankgarantie) ein, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen. Es sind damit zwei Schuldverhältnisse nebeneinander begründet: das Hauptschuldverhältnis zwischen Gläubiger
und Schuldner und das Nebenschuldverhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen. Der Gläubiger hat grundsätzlich zuerst vom Hauptschuldner die Leistung zu fordern. Somit kann der Bürge die Einrede der Vorausklage erheben, falls er direkt in Anspruch genommen werden sollte.

Anders bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft: Ein im Rahmen eines Handelsgeschäfts sich Verbürgender haftet immer selbstschuldnerisch, also auch die Banken im Falle des Avalkredits.
Avalkredite durch Banken haben für die leistungswirtschaftlich orientierte Unternehmung den Vorteil, daß sie in bestimmten Situationen keine Hinterlegung von Bargeld oder Stellung von Kautionen vorzunehmen braucht, wodurch eine u. U. starke Liquiditätsbelastung vermieden werden kann.

Bürgschafts? oder Garantieübernahmen durch Banken werden aus verschiedenen Gründen in folgenden Formen erforderlich. So z. B. Prozeßaval zur Abdeckung von Prozeßverpflichtungen, Steuer-, Zoll- und Frachtstundungsaval zur Besicherung gestundeter Steuern, Zölle und Frachten, Lieferungs-, Leistungs- oder Gewährleistungsgarantie zur Abdeckung von Mängelrisiken, Vertragserfüllungsgarantie zur Abdeckung von Vertragserfüllungsrisiken, Bietungsgarantien zur Abdeckung des Nichterfüllungsrisikos im Zusammenhang mit Ausschreibungen. Im Rahmen von Außenhandelsgeschäften finden zusätzlich Kreditsicherungs- und Konossementgarantien Anwendung.

Im Zusammenhang mit der Erteilung von Avalen werden folgende Kosten berechnet: Avalprovision in Abhängigkeit der Risikohöhe, Laufzeit, Stellung und Sicherheiten und deren Qualität: 1,5% bis 4% p. a.

Der Avalkredit ist im Gegensatz zur Geldleihe eine Kreditleihe, bei der der Kreditgeber, i.d.R. eine Bank, kein Geld auszahlt, sondern eine Bürgschaft oder Garantie übernimmt.

Sammelbegriff für die Verpflichtung eines Kreditinstituts, für Verbindlichkeiten seines Kunden gegenüber Dritten die Haftung in Form einer Bürgschaft oder einer Garantie zu übernehmen. Die Bank steht mit ihrem Namen für die Verbindlichkeiten des Kunden Dritten gegenüber ein. Der Kunde hat dafür die Avalprovision zu entrichten, die sich nach Kreditzweck, Laufzeit und Risiko richtet. Bankbürgschaften werden als selbstschuldnerische Bürgschaften z. B. zur Besicherung gestundeter Frachten, Steuern oder Zölle gewährt oder als Wechselbürgschaft (A. im eigentlichen Wortsinn). Hier erscheint der Name der Bank auf dem Wechsel als Aussteller oder als Bürge für den Bezogenen. Bankgarantien, die als abstrakte Leistungsversprechen im Gegensatz zur Bürgschaft nicht akzessorisch sind, kommen in der Praxis vornehmlich als Anzahlungsgarantien, Bietungs oder Ausschreibungsgarantien und als Lieferungs und Leistungsgarantien vor. A. werden als Eventualverbindlichkeiten in der Bankbilanz unter dem Strich ausgewiesen.

 

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