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bankaufsichtliche Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität
§ 45 KWG gibt dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) Handhaben für die Fälle, in denen das haftende Eigenkapital eines Kreditinstituts i. S. des KWG (haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute) den Anforderungen des § 10 I KWG oder die Anlage seiner Mittel § 11 KWG nicht entspricht. Für den Regelfall ist hierfür die (Nicht-)Einhaltung der Kennziffern der Eigenkapitalgrundsätze bzw. Liquiditätsgrundsätze maßgeblich; es können jedoch Sonderverhältnisse berücksichtigt werden. Dem Institut muss zunächst eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt werden (§45 II 1 KWG). Wird danach erlassenen, sofort vollziehbaren Anordnungen des BAKred schuldhaft zuwidergehandelt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 56 III Nr. 5 KWG). ? Nach pflichtgemäßem Ermessen kann das BAKred folgende Maßnahmen (einzeln oder nebeneinander) ergreifen: (1) Untersagung oder Beschränkung von Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter. (2) Untersagung oder Beschränkung der Ausschüttung von Gewinnen: Beschlüsse hierüber sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung des BAKred widersprechen (§ 45 II 2 KWG). Erfasst wird auch die Abführung von Überschüssen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute an ihre Gewährträger. Bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken steht dem BAKred eine Untersagungsbefugnis auch dann zu, wenn die Umlaufgrenzen überschritten werden (§ 35 a HypBankG, § 36 b II SchiffsBankG). (3) Untersagung oder Beschränkung der Gewährung von Krediten (Kreditbegriff des KWG): Sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Beschränkung kommen in Betracht (z. bankaufsichtliche Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität Kreditausweitung höchstens bis zu einem bestimmten Prozentsatz innerhalb eines bestimmten Zeitraums, keine Kredite mit Laufzeiten von mehr als x Monaten; keine Gewährung von Gelddarlehen jeder Art; Gewährung nur von Akzeptkrediten). ? Werden Kredite entgegen einem Verbot gewährt, ist der Vertrag rechtswirksam. Die genannten Maßnahmen sind gemäß § 45 I 2 KWG auch auf übergeordnete Unternehmen anwendbar, wenn die konsolidierten Eigenmittel der Institutsgruppe i. S. des KWG unzureichend sind. ? Maßnahmen nach § 45 sollen strukturelle Schwächen beheben, die geschäftspolitisch korrigierbar erscheinen. Wenn auch das Verbot von Entnahmen oder Gewinnausschüttungen primär auf Substanzerhaltung abzielt, während das Verbot der Kreditgewährung in erster Linie auf die Erhaltung der Zahlungsbereitschaft hinwirkt, stehen die Maßnahmen doch in einem Wirkungszusammenhang. So verhindert das Verbot, Kredite zu gewähren, eine Ausweitung der Risiken des Aktivgeschäfts und hält damit den effektiven Sicherungswert der vorhandenen Eigenmittel aufrecht. Maßnahmen des BAKred können sich aber durchaus negativ auf das Vertrauen des Publikums zu einem Institut auswirken, wenn sie bekannt werden. Daher genügt in der Praxis zumeist eine Fristsetzung, um die notwendigen Korrekturen auszulösen. Maßnahmen nach § 45 KWG stellen auch ein Misstrauensvotum gegen die Geschäftsleiter dar; beim Vorliegen der Voraussetzungen bestehen daher an deren Eignung Zweifel, die eine Überprüfung rechtfertigen.
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