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Bankbilanz

Kurzbezeichnung für den Jahresabschluß, d. h. für die Jahresbilanz und die Gewinn und Verlustrechnung der Kreditinstitute. Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) haben ihn die Kreditinstitute in den ersten 3 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres aufzustellen und unverzügÜch dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) und der Deutschen Bundesbank einzureichen; später ist auch der festgestellte und in der Regel geprüfte Jahresabschluß (Prüfung der Kreditinstitute) ggf. mit Geschäftsbericht vorzulegen. Für die Gliederung der Jahresbilanz und der Gewinn und Verlustrechnung sind vom aktienrechtlichen Gliederungsschema abweichende »Formblätter« vorgeschrieben, die der Geschäftsstruktur der Kreditinstitute Rechnung tragen. Es gibt mehrere Formblätter für Institute unterschiedlicher Rechtsform sowie für Spezialinstitute. Abgesehen von Unterschieden, die durch die Besonderheiten der Rechtsformen, für die sie gelten, sowie durch die spezielle Ausrichtung
der Geschäftstätigkeit bei Spezialinstituten bedingt sind, stimmen sie in den Grund zügen überein. Für die privatrechtlichen Kreditinstitute sind sie nebst einigen allgemeinen Bestimmungen zur Gliederung durch Rechtsverordnungen des Bundesministers der Justiz, für die öffentlichrechtlichen Institute durch Anordnungen der Staatsaufsichtsbehörden vorgeschrieben. Die im Prinzip nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliederten aktiven und passiven Bilanzposten sollen ein zutreffendes Bild von der Vermögenslage und der Finanzstruktur geben, die im wesentlichen nach dem Bruttoprinzip auszuweisenden Aufwands und Ertragsposten der Gewinn und Verlustrechnung in Kontoform oder Staffelform einen Einblick in die Ertragslage ermöglichen. Zum Inhalt der nach den Formblättern auszuweisenden Posten des Jahresabschlusses hat das BAK für die privatrechtlichen Kreditinstitute sog. Bilanzierungsrichtlinien erlassen; die für die öffentlichrechtlichen Institute von den Staatsaufsichtsbehörden erlassenen Richtlinien stimmen damit im wesentlichen überein. In einem Allgemeinen Teil enthalten sie einige Begriffsbestimmungen sowie Stellungnahmen zu Bilanzierungsfragen allgemeiner Art (z. B. Fristengliederung, Pensionsgeschäfte, Sicherheiten, Gemeinschaftsgeschäfte, Kompensationen). Hinsichtlich der Bewertung gelten von Sonderregelungen für Spezialinstitute abgesehen die allgemeinen handels und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften mit einer Ausnahme: Die nach den aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften für die Gegenstände des Umlaufvermögens anzusetzenden Werte dürfen bei den Forderungen und Wertpapieren des Umlaufvermögens unterschritten werden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Diese im KWG enthaltene Regelung ermöglicht es den Kreditinstituten, bei den genannten Bilanzpositionen stille Reserven zu bilden. Dementsprechend sehen die Formblattverordnungen bzw. anordnungen und Bilanzierungsrichtlinien für die Gewinn und Verlustrechnung bestimmte Abweichungen vom Bruttoprinzip vor, um zu verhindern, daß die Bildung und Auflösung stiller Reserven aus der Gewinn und Verlustrechnung ersichtlich werden. Zur Erläuterung des Jahresabschlusses ist im KWG eine Anlage zur Jahresbilanz vorgesehen, die nach den Bilanzierungsrichtlinien aber nur von den Sparkassen und Kreditgenossenschaften verlangt wird und für die eine Reihe von Angaben vorgeschrieben ist. Mit Ausnahme der Kreditinstitute in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft und des Einzelkaufmanns sowie von » Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform der GmbH müssen nach einer in das KWG aufgenommenen Verweisung auf das Publizitätsgesetz alle Kreditinstitute einen Geschäftsbericht aufstellen und mit dem Jahresabschluß zum Handelsregister einreichen. Aus der Verweisung auf das Publizitätsgesetz folgt auch, daß die Kreditinstitute ihren Jahresabschluß im Bundesanzeiger bekannt zu machen haben; kleineren Instituten kann gestattet werden, daß sie ihn nur in der örtlichen Presse veröffentlichen. Für die Zwecke der Banken aufsicht und Bankenstatistik haben die Kreditinstitute monatliche zwischenbilanzen (Monatsausweise) bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Alle 2 Monate werden von den Großbanken und einigen anderen großen Kreditbanken zwischenbilanzen, sog. Zweimonatsbilanzen, veröffentlicht.

 

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