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Bankkredit
kurzfristiger
Bankkredit, der gegen die
Verpfändung
beweglicher Vermögensobjekte (gem. §§ 1204? 1296 BGB), die zudem einen hohen
Liquiditätsgrad
aufweisen müssen, gewährt wird.
Derartige Vermögensobjekte sind grundsätzlich:
Effekten
,
Wechsel
,
Edelmetalle
und
Waren
. Da sich die
Lombardierung
auf das Rechtsinstitut der
Verpfändung
gründet, müssen
Effekten
(
Effektenlombard
),
Wechsel
(
Wechsellombard
) und
Edelmetalle
(Edelmetallombard) ? sehr selten ? der
Bank
ausgehändigt werden.
Waren
(Warenlombard) werden i. d.
R
. gegen
Dispositionspapiere
(
handelsrechtlich
e
Orderpapiere
) oder gegen eine
Sicherungsübereignung
verpfändet
.
Obwohl die
Vermögensgegenstände
einen hohen
Liquiditätsgrad
(leicht realisierbar) aufweisen müssen, ist eine
Beleihung
zum vollen
Marktwert
im Beleihungszeitpunkt nicht möglich.
Im Fall des
Effektenlombard
s bewegt sich der
Lombardkredit
i. d.
R
. zwischen 50% und 75% (teilweise
bis
zu 90%) des
Kurswert
s der
verpfändet
en Papiere.
Wechsel
werden in erster Linie durch die
Deutsche Bundesbank
zu dem von ihr festgesetzten
Lombardsatz
gem. § 19
Abs
. 1 Ziff. 3 a lombardiert.
Partner
sind hier aber lediglich die
Banken
, die dieses
Instrument
im Rahmen ihrer
Refinanzierungspolitik
nutzen
können. Die
Wechsel
müssen generell den
Bedingung
en für den
Ankauf
von Inlandswechseln der
Bundesbank
genügen und können
bis
zu höchstens 90% ihres
Nennbetrag
es beliehen werden.
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