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Bankkredit

kurzfristiger Bankkredit, der gegen die Verpfändung beweglicher Vermögensobjekte (gem. §§ 1204? 1296 BGB), die zudem einen hohen Liquiditätsgrad aufweisen müssen, gewährt wird.
Derartige Vermögensobjekte sind grundsätzlich: Effekten, Wechsel, Edelmetalle und Waren. Da sich die Lombardierung auf das Rechtsinstitut der Verpfändung gründet, müssen Effekten (Effektenlombard), Wechsel (Wechsellombard) und Edelmetalle (Edelmetallombard) ? sehr selten ? der Bank ausgehändigt werden. Waren (Warenlombard) werden i. d. R. gegen Dispositionspapiere (handelsrechtliche Orderpapiere) oder gegen eine Sicherungsübereignung verpfändet.
Obwohl die Vermögensgegenstände einen hohen Liquiditätsgrad (leicht realisierbar) aufweisen müssen, ist eine Beleihung zum vollen Marktwert im Beleihungszeitpunkt nicht möglich.
Im Fall des Effektenlombards bewegt sich der Lombardkredit i. d. R. zwischen 50% und 75% (teilweise bis zu 90%) des Kurswerts der verpfändet
en Papiere.
Wechsel werden in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank zu dem von ihr festgesetzten Lombardsatz gem. § 19 Abs. 1 Ziff. 3 a lombardiert. Partner sind hier aber lediglich die Banken, die dieses Instrument im Rahmen ihrer Refinanzierungspolitik nutzen können. Die Wechsel müssen generell den Bedingungen für den Ankauf von Inlandswechseln der Bundesbank genügen und können bis zu höchstens 90% ihres Nennbetrages beliehen werden.

 

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