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Bankschuldverschreibungen
Schuldverschreibungen, die durch Kreditinstitute emittiert werden. Arten: Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Kassenobligationen, Schiffspfandbriefe (Pfandbriefe), sonstige Inhaberschuldverschreibungen.
sind Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten emittiert werden. Es gibt sie als Inhaberschuldverschreibungen, als Orderschuldverschreibungen (z. B. die Sparkassenobligationen der Sparkassen) und Bankzinsen als Namensschuldverschreibungen (hierzu gehören die meisten Sparbriefe). Die der staatlichen Genehmigung nach §§ 795, 808 a BGB durch den Bundesminister der Finanzen bedürfende Ausgabe von Inhaber und Orderschuldverschreibungen gehört nicht zu den Bankgeschäften, deren Betreiben die Kreditinstitutseigenschaft begründet. Dies ist aber bei der Ausgabe von auf eine Geldsumme lautenden Namensschuldverschreibungen der Fall, die zum Einlagengeschäft (Bankgeschäfte) gehört und deshalb der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) (Banken aufsicht) für diese Geschäftsart bedarf. Zu unterscheiden sind gedeckte und ungedeckte Bankschuldverschreibungen. Bei den ersteren bestehen Deckungsmassen (in der Hauptsache gebildet aus Hypotheken und Kommunaldarlehen), aus denen die Schuldverschreibungsgläubiger im Konkursfall vorrangig befriedigt werden. Dies sind die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen (Realkreditinstitute). Die ungedeckten Bankschuldverschreibungen gewähren kein Befriedigungsvorrecht.
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