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Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung (Bau NVO) gehört zum Bauordnungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, das von zentraler Bedeutung für die Standortpolitik von Handelsunternehmen ist (vgl. Liebmann/ Zentes, 2001, S. 107f.).
Herauszustellen ist insbesondere der im Oktober 1986 verschärfte §11 Abs. 3 Bau NVO, dessen Ziel eine Verhinderung der Disurbanisierung durch Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe in Gewerbe- und Industriegebieten ist. Danach werden Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in Sondergebieten ohne besondere Prüfung zugelassen. In der Novellierung von 1986 wurde die Vermutungsgrenze von 1500 qm auf 1200 qm Geschossfläche herabgesetzt.
Allerdings erlaubt des Gesetz durchaus in Grenzen die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in solchen Gebieten. So nutzen auch heute noch viele Unternehmen den verbliebenen Spielraum zur Ansiedlung ihrer Standorte an der Peripherie der Städte und erreichen über eine erstklassige Verkehrsanbindung eine große Akzeptanz seitens der Konsumenten, die dazu führt, dass sich das Wachstum der Großflächen als Folge der Gesetzesnovcllc zwar etwas abgeschwächt, nicht aber entscheidend verringert hat (vgl. Barth, 1999, S. 51).
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