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Bausparkasse

privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Zwecksparkassen, die das Kollektivsparen mit dem Ziel der Finanzierung von wohnungswirtschaftlichen (Wohnungswirtschaft) Maßnahmen fördern.

Nach dem Gesetz über Bausparkassen Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Massnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren. Aufgabe der Bausparkassen ist es, das bei ihnen angelegte Spargeld ihrer Kunden, der Bausparer, das vergleichsw. niedrig verzinst und in einem Zuteilungsfonds angesammelt wird, nach, einem bestimmten Zuteilungsplan und nach Ablauf geregelter Spar- und Wartezeiten in Form eines Hypothekarkredits zu ebenfalls niedrigen Zinsen an die Kunden zur Finanzierung von Bauvorhaben und zum Wohnungskauf, von Wohneigentum bzw. zur Erhaltung und Ver- besserung von Immobiliarsubstanz zurückzugeben. Die besondere Bedeutung der Bausparkassen
liegt darin, dass sie i.Ggs. zu anderen Banken - insb. Hypothekenbanken -nachrangig gesicherte Hypothekarkredite vergeben, wenn die erste Rangstelle im Grundbuch anderweitig besetzt ist. Neben dem eigentlichen Bauspargeschäft vergeben Bausparkassen Darlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen ihrer Kunden dienen. Sie können sich an inländischen Unternehmen beteiligen, deren Zweck die Förderung des Bauspargeschäfts ist, oder für wohnungswirtschaftliche Massnahmen Bauland erwerben, vermitteln, selbst Wohngebäude errichten und wieder verkaufen oder Bauherren beraten. Verfügbares Geld kann in Guthaben bei anderen Banken oder in Schuldverschreibungen des Bundes oder der Länder sowie sonstigen an der Börse gehandelten Schuldverschreibungen angelegt werden. Auch der Erwerb von Grundstücken oder Wohnungseigentum ist möglich, sofern er der Vermeidung von Ausfällen an Forderungen und zur Beschaffung von Geschäftsräumen dient. Die Refinanzierung der Bausparkassen erfolgt zum einen durch die Spareinlagen der Bausparer - allerdings begrenzt auf das 5-fache des haftenden Eigenkapitals -, zum anderen durch Aufnahme von Darlehen bei anderen Banken und Kapitalsammelstellen. Des Weiteren können Bausparkassen Inhaberschuldverschreibungen mit max. 4 Jahren Laufzeit emittieren. Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden, die die einzige erlaubte Form der Zwecksparunternehmen sind. Für Bausparkassen gilt neben dem Gesetz über Bausparkassen die Verordnung zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen. Bausparkassen, die gem. § 1 KWG Kreditinstitute i.S.d. KWG sind, deren Tätigkeit aber durch ein eigenes Gesetz - für öffentlich-rechtliche (Landesbausparkassen) und private Bausparkassen - geregelt ist, betreiben die einzig erlaubte Form des Zweckspargeschäfts (§ 3 Abs. 2 KWG), sind alsoO Zwecksparunternehmen. Rechtsform der privaten Bausparkassen ist die AG, die der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen wird vom jeweiligen Bundesland bestimmt; sie werden in den meisten Fällen als Bausparabteilungen der betr. Girozentralen geführt. Es existieren öffentlich- rechtliche Landesbausparkassen, die den Sparkassen und Landesbanken angegliedert sind, sowie private Bausparkassen. Bausparkassen unterliegen der Aufsicht durch die BaFin nach KWG und Bauspargesetz. Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge, Allgemeine Geschäftsgrundsätze der Bausparkassen.

 

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