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Beglaubigung

Beglaubigung Jakob Fuchs will sich bei Unternehmer Huber um einen Ausbildungsplatz bewerben. In den Bewerbungsunterlagen befindet sich auch eine Kopie seines Schulabgangszeugnisses, die er sich beglaubigen ließ. Dies bedeutet: Es wird bestätigt, dass die Kopie dem Original entspricht. Auch die Echtheit einer Unterschrift kann beglaubigt werden. Zuständig für Beglaubigungen sind vor allem die Amtsgerichte und Notare, aber auch Behörden, die ein Dienstsiegel führen.

ist die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder der Wiedergabe eines Schriftstücks (z.B. Abschrift) durch eine zuständige Stelle (z.B. Notar). Nicht zu verwechseln mit der Beurkundung.

Die B. ist enger als die notarielle Beurk und ung ein Zeugnis über die Echtheit einer Unterschrift ( oder eines die Unterschrift ersetzenden Handzeichens) und über den Zeitpunkt der B. Ist durch Gesetz eine öffentliche B. vorgesehen (Beispiele: S§ 77, 371, 403 BGB), so muß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB). Die B. hat wie die notarielle Beurk und ung eine über das Schriftformerfordernis hinausgehende qualifizierte Warnfunktion und eine Beweisfunktion. Hat ein Rechtsgeschäft, für das B. gesetzlich vorgesehen ist, nicht diese vorgeschriebene Form, so ist es nach § 125 BGB nichtig. Die öffentl. B. wird durch die notarielle Beurk und ung ersetzt (§ 129 Abs. 2 BGB).

 

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