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Beitrag
Abgabe
, die im Gegensatz zur
Steuer
oder
Gebühr
nur bei
Inanspruchnahme
der
Gegenleistung
fällig
wird (z.Beitrag Erschließungsbeitrag). Als Beitrag wird häufig auch die
Prämie
für eine
Versicherung
bezeichnet.
In der
Gesundheitswirtschaft
:
Bei den
Beiträge
n handelt es sich um die
Zahlungen
(
Versicherungsbeiträge
), die nach den gesetzlichen Bestimmungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung
wie allgemein in der
Sozialversicherung
als prozentualer
Anteil
des
Arbeitsentgelt
es des Mitgliedes berechnet werden. Dabei wird das
Arbeitsentgelt
nur bis zur
Beitragsbemessungsgrenze
für die
Berechnung
des Beitrages herangezogen.
Im
Sozialgesetzbuch
(
SGB
) V hat der
Gesetzgeber
bestimmt, dass die
Leistungen
und sonstigen
Ausgaben
der
Krankenkassen
durch
Beiträge
finanziert werden. Dazu entrichten die Mitglieder und die
Arbeitgeber
Beiträge
, die sich in der
Regel
nach den
beitragspflichtig
en
Einnahmen
der Mitglieder richten. Für mitversicherte Familienangehörige dagegen werden
Beiträge
nicht erhoben, sie sind vielmehr beitragsfrei mit versichert.
Auch in der privaten
Versicherungswirtschaft
wird der Begriff des Beitrags verwendet. Zutreffender ist dort jedoch der Begriff der (Versicherungs-)
Prämie
, die der Versicherte für die
Versicherungsleistung
zu zahlen hat.
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