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Beitrag

Abgabe , die im Gegensatz zur Steuer oder Gebühr nur bei Inanspruchnahme der Gegenleistung fällig wird (z.Beitrag Erschließungsbeitrag). Als Beitrag wird häufig auch die Prämie für eine Versicherung bezeichnet.

In der Gesundheitswirtschaft:

Bei den Beiträgen handelt es sich um die Zahlungen (Versicherungsbeiträge), die nach den gesetzlichen Bestimmungen in der gesetzlichen Krankenversicherung wie allgemein in der Sozialversicherung als prozentualer Anteil des Arbeitsentgeltes des Mitgliedes berechnet werden. Dabei wird das Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Berechnung des Beitrages herangezogen.

Im Sozialgesetzbuch (SGB) V hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen durch Beiträge finanziert werden. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für mitversicherte Familienangehörige dagegen werden Beiträge nicht erhoben, sie sind vielmehr beitragsfrei mit versichert.

Auch in der privaten Versicherungswirtschaft wird der Begriff des Beitrags verwendet. Zutreffender ist dort jedoch der Begriff der (Versicherungs-)Prämie, die der Versicherte für die Versicherungsleistung zu zahlen hat.

 

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Weitere Begriffe : Solidarität, organische kontrolliertes Floating Sekundärer Sektor
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