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Besitzdiener

B. ist derjenige, der die utsächüche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (§ 855 BGB). Dann ist nur der andere (unmittelbarer) Besitzer (Besitz). Für B. Position wird die soziale Abhängigkeit als entscheidend angesehen, eine bloße wirtschaftliche Abhängigkeit oder schuldrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung oder Herausgabe der Sache ist dagegen nicht ausreichend. Beispiele für B.: Ladenverkäufer u. sonstige Handlungsgehilfen, Prokuristen, Reisende bezüglich auf die Reise mitgenommener Muster. Der B. darf sich gegen verbotene Eigenmacht wie ein Besitzer mit Gewalt wehren (§ 860 BGB), die Ansprüche wegen Besitzstörung und Besitzentziehung stehen ihm dagegen nicht zu. Für die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen nach § 929 BGB durch Einigung und Übergabe ist die Übergabe an den Erwerber erfolgt, wenn ein B. für ihn die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt.

 

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