1. Begriff: Teil einer Sache, der entweder von Natur aus mit dieser eine Einheit bildet oder durch Verbindung (§§946, 947 BGB) mit einer Hauptsache zusammen mit dieser als Einheit angesehen wird. ? 2. Arten: (1) Ein einfacher (unwesentlicher) Bestandteil wird wie die Hauptsache behandelt, kann aber auch Gegenstand besonderer Rechte sein. So bleibt z. Bestandteil ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Sache auch nach Verbindung des einfachen Bestandteil mit einer anderen Hauptsache bestehen. Ein einfacher B., etwa der Motor eines Pkw, kann auch isoliert an ein Kreditinstitut zur Sicherung übereignet werden (Sicherungsübereignung). (2) Ein wesentlicher Bestandteil ist demgegenüber nicht sonderrechtsfähig (§93 BGB). Zu den wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude; zu den wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes gehören die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen (§94 BGB). ? 3. Bestandteil und Zubehör: Bestandteil sind vom Zubehör einer Sache zu unterscheiden. Bestandteil und Zubehör eines Grundstücks sowie die von diesem bereits getrennten Erzeugnisse gehören aber dem Haftungsverband von Grundpfandrechten an (gemäß §§1120 ff. BGB; Grundpfandrechte, Haftungsverband). Hierauf muss ein Kreditinstitut bei einer Sicherungsübereignung achten.